Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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sichtsbehörde des fraglichen Mitgliedstaates geprüft und gebilligt werden. Für kollektive Kapitalanlagen und Lebensversicherungen bestehen ebenfalls Mindestinformationspflichten29.

1.6.3.2 PRIIPs

Die regulatorischen Bemühungen in der EU zu einer einfachen und vergleichbaren Produktinformation setzten zunächst bei den kollektiven Kapitalanlagen an. Seit dem 1. Juli 2011 muss für solche Anlagen ein kurzes Dokument mit «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» erstellt werden (Key Investor Information Document, KIID). Dieses hat «sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen» der betroffenen Kollektivanlage zu enthalten und soll «die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen»30.

Am 3. Juli 2012 stellte die Europäische Kommission einen generellen Verordnungs-Vorschlag für ein Dokument mit wesentlichen Informationen zu Anlageprodukten für Kleinanlegerinnen und -anleger zur Diskussion31. Dadurch sollen Anlegerinnen und Anleger sowohl eine fundierte Anlageentscheidung bei sämtlichen Anlageprodukten treffen als auch verschiedene Anlageprodukte untereinander vergleichen können. Anlass war die Feststellung, dass «hinsichtlich Anlageprodukten der Informationsstand von Kleinanlegern und denjenigen, die solche Produkte auflegen und an Kleinanleger verkaufen wollen, weit auseinander» klaffe. Der Vorschlag wurde Anfang April 2014 zwischen Rat und Parlament bereinigt und umfasst aktuell sowohl «verpackte» als auch versicherungsbasierte Anlageprodukte (PRIIPs)32. In Deutschland sind vergleichbare Informationsblätter für Anlageberatungen bereits zwingend vorgeschrieben33.

1.6.4 Privatrechtliche Rechtsdurchsetzung

1.6.4.1 Europäisches Recht

Die MiFID sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen von Konsumentinnen und Konsumenten über Wertpapierdienstleistungen fördern und sicherstellen. Im Jahre 2001 wurde auf Initiative der Europäischen Kommission ein Netz nationaler Schiedsstellen für die aussergerichtliche Beilegung von Finanzstreitigkeiten (FIN-NET) in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (d. h. in

29 Art. 68 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anhang III der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen.

30 Art. 78 Abs. 1 und 2 OGAW

31 Vorschlag COM(2012) 352 final für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte.

32 Art. 2 und 4 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für «packaged retail and insurance based investment products» vom 4. April 2014 (8356/1/14 Rev 1).

33 § 31 Abs. 3a des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG).