Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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1.6.4.2 Ausländisches Recht
In Deutschland existiert seit dem 1. November 2005 das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)39, das für Rechtsstreitigkeiten aufgrund öffentlicher Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren zur kollektiven Rechtsdurchsetzung vorsieht. Dabei kommt es aufgrund eines Antrags von mindestens zehn Antragstellern zu einem besonderen Musterverfahren vor einem Oberlandesgericht über die Feststellung anspruchsbegründender oder anspruchsausschliessender Voraussetzungen oder zur Klärung von Rechtsfragen, wobei ein allfälliger Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens wirkt. Seit 2012 besteht bei Abschluss eines Vergleichs im Musterverfahren neu die Möglichkeit des Austritts der übrigen Kläger innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs. Bis Mitte März 2013 sind gemäss Klageregister insgesamt 253 Musterfeststellungsanträge eingereicht worden, gestützt darauf 17 Musterverfahren durchgeführt worden oder pendent, welche weit mehr Einzelverfahren betreffen, und in 14 Verfahren sind Musterentscheide ergangen40.
Das niederländische Recht kennt seit Juli 2005 mit dem Gesetz betreffend die kollektive Abwicklung von Massenschäden41 eine spezielle Regelung für Gruppenvergleiche zur kollektiven Rechtsdurchsetzung. Dieses besondere Gruppenvergleichsverfahren zwischen einem oder mehreren (mutmasslich) haftenden Schädigern und einem Verein oder einer Stiftung, der oder die im gemeinsamen Interesse sämtlicher Geschädigten handelt, soll zu einem gerichtlich genehmigten und für sämtliche betroffenen Geschädigten, die nicht innert einer bestimmten Frist ihren Austritt (opt out) erklären, verbindlichen Vergleich führen. Es kam bisher in mehreren Fällen zur Anwendung, in denen es um die Schadensregulierung zufolge (Massen-)Schäden durch Finanzdienstleister bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen ging42.
In England besteht seit dem Financial Services and Markets Act 2000 (FSMA 2000)43 eine besondere Ombudsstelle für den Finanzsektor. Diese von den Finanzdienstleistern finanzierte Ombudsstelle vermittelt primär in Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und (Privat-)Kundinnen und Kunden. Sie kann jedoch im Sinne eines sogenannten Med-Arb-Systems oder hybriden Streitbeilegungsmechanismus, das heisst einer Kombination von Schlichtung und schiedsmässigem Entscheidungsmechanismus, einen Finanzdienstleister bis zu einem Betrag von 150'000
39 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist. Das zuerst auf eine Dauer von fünf Jahren befristete Gesetz wurde zwischenzeitlich aufgrund der positiven Erfahrungen bis 2020 verlängert.
40 Vgl. Klageregister im Bundesanzeiger (Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz), Gerichtlicher Teil (abrufbar unter https://www.bundesanzeiger.de).
41 Wet van 23 juni 2005 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek en het Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering teneinde de collectieve afwikkeling van massaschades te vergemakkelijken (Wet Collectieve Afwikkeling Massaschade) (WCAM) (abrufbar in Englisch unter http://www.rijksoverheid.nl/documenten-enpublicaties/richtlijnen/2008/06/24/de-nederlandse- wet-collectieve-afwikkelingmassaschade.html [31.5.2013]).
42 So insb. der Fall «Dexia» (Berufungsgericht Amsterdam, 25. Januar 2007, NJ (2007), 427, LJN AZ7033), in dem es um die Schadensregulierung zwischen einem Finanzdienstleister und mehreren Tausend Anlegerinnen und Anlegern wegen ungenügender Aufklärung über die finanziellen Risiken bestimmter sog. «securities lease products» ging sowie der «Converium-Fall» (Berufungsgericht Amsterdam, 17. Januar 2012) betreffend Entschädigung von Aktionären zufolge Wertverlusts der Aktien.
43 Financial Services and Markets Act 2000.