Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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gleichwertigen Aufsicht unterstehen wie die bewilligungspflichtigen Finanzdienstleister in der Schweiz (vgl. Art. 35).
Abs. 2
Um die Ziele aus Absatz 1 zu erreichen, legt das FIDLEG die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen (2. Titel) sowie das Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten fest (3. Titel). Der Erlass verpflichtet die Finanzdienstleister somit auch aus einer aufsichtsrechtlichen Perspektive zu einem Verhalten, das die Interessen der Kundinnen und Kunden berücksichtigt. Bereits das geltende Aufsichtsrecht statuiert in punktueller Weise Mindestanforderungen an das Verhalten von Finanzdienstleistern. Im Einklang mit den internationalen Entwicklungen wird dieser Ansatz mit dem FIDLEG gestärkt.
Daneben enthält der Erlass Regelungen zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Kundinnen und Kunden gegenüber Finanzdienstleistern (4. Titel). Kundinnen und Kunden sollen Rechte und Ansprüche aus ihren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen mit Finanzdienstleistern diesen gegenüber wirksam durchsetzen können. Umgekehrt haben Kundinnen und Kunden keine Möglichkeit, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gegenüber ihrem Finanzdienstleister direkt geltend zu machen. Die aufsichtsrechtlichen Verhaltensregeln strahlen jedoch insofern auf die zivilrechtliche Beziehung zwischen den Parteien aus, als dass sie zur Konkretisierung der privatrechtlichen Vorschriften herangezogen werden können.
Nicht Gegenstand des Gesetzes sind Tätigkeiten im Kreditbereich. So gilt das Anbieten von Kreditprodukten grundsätzlich nicht als die Erbringung einer Finanzdienstleistung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für die Kreditvergabe, die unmittelbar für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten erfolgt (Art. 3 Bst. d Ziff. 7). Ebenfalls nicht unter den Geltungsbereich des FIDLEG fällt grundsätzlich das Anbieten von Versicherungsprodukten. Allerdings müssen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Vorschriften zum Vertrieb von Versicherungen gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG)53 einhalten. Ein Teil dieser Bestimmungen soll mit der Einführung des FIDLEG an die Vorschriften dieses Erlasses angepasst werden (vgl. den Kommentar zu Art. 42 ff. VAG). Direkt dem FIDLEG unterstellt wird zudem der Vertrieb von rückkaufähigen Lebensversicherungen (Art. 3 Bst. b Ziff. 6). Aufgrund ihrer Anlagekomponente weisen diese Versicherungsprodukte aus wirtschaftlicher Sicht ähnliche Merkmale wie die übrigen Finanzinstrumente nach Artikel 3 Buchstabe b FIDLEG auf. Ihr Angebot an Kundinnen und Kunden hat deshalb unter den Verhaltensregeln des FIDLEG zu erfolgen.
Abs. 3
Das FIDLEG definiert weiter auch die Anforderungen an Registrierungs-, Prüf- und Ombudsstellen.
53 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG); SR 961.01