Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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weiterverfolgt. Eine derartige Niederlassungspflicht erscheint aus der Perspektive der Schweiz unnötig restriktiv. Dies haben auch die Ergebnisse der Stellungnahmen zum Hearingbericht gezeigt.

Art. 35 Registrierungsvoraussetzungen

Um sich in der Schweiz im Register für ausländische Finanzdienstleister eintragen lassen zu können, muss der ausländische Finanzdienstleister folgende Voraussetzungen erfüllen: Er muss im Sitzstaat oder im Staat seiner Hauptverwaltung über eine Bewilligung für die in der Schweiz bewilligungspflichtige Tätigkeit verfügen und einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen (Bst. a). Ferner muss er über eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten verfügen (Bst. b) und sich der FINMA gegenüber schriftlich zur vollumfänglichen Auskunft über die in der Schweiz getätigten Geschäfte und in der Schweiz unterhaltenen Geschäftsbeziehungen verpflichten (Bst. c). Schliesslich muss eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der FINMA und den relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden vorliegen (Bst. d).

Art. 36 Register für ausländische Finanzdienstleister

Abs. 1

Die FINMA führt das Register für ausländische Finanzdienstleister. Eine Übertragung dieser Kompetenz an einen Dritten bleibt möglich. Anders als beim Register für Kundenberaterinnen und -berater nach Artikel 30 ff. erscheint eine Registerführung durch eine private Stelle hier nicht opportun. Dies insbesondere deshalb, da eine von der Schweizer Finanzbranche errichtete Stelle in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu ausländischen Finanzdienstleistern stehen würde und sich daher Interessenkonflikte ergeben könnten. Die FINMA kann für die administrativen Belange der Registerführung allerdings Dritte beiziehen.

Abs. 2 und 3

Fällt eine Registrierungsvoraussetzung weg oder begeht der Finanzdienstleister eine schwere Verletzung der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG und erhält die FINMA Kenntnis von diesem Umstand, so löscht sie den ausländischen Finanzdienstleister aus dem Register. Weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen können bei einer Verletzung der Verhaltensregeln durch registrierte ausländische Finanzdienstleister nicht ergriffen werden.

Abs. 4

Auch dieses Register ist öffentlich und Abfragen können auf Einzelfallbasis gemacht werden.

3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten

1. Kapitel: Prospekt für Effekten

1. Abschnitt: Allgemeines

Die Bestimmungen in diesem Titel lösen die bestehenden Bestimmungen im OR zum Emissionsprospekt der Aktien (Art. 652a und 752 OR) und zum Prospekt der