Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

die Mitarbeitenden wirtschaftlich berechtigt sind oder bei denen sie über eine Vollmacht verfügen. Die Überwachungsmassnahmen sind in einer internen Weisung zu regeln und den Mitarbeitenden als Bestandteil des Arbeits- oder Mandatsvertrages zu überbinden. Die Bestimmung widerspiegelt im Wesentlichen die geltende Aufsichtspraxis im Bereich der Bekämpfung von Marktmissbrauch. So unterstehen prudenziell beaufsichtigte Finanzdienstleister bereits heute gestützt auf die Gewährsbestimmungen der anwendbaren Finanzmarktgesetze einer vergleichbaren Überwachungspflicht.

3. Kapitel: Kundenberaterinnen und Kundenberater

Art. 28 Pflicht zur Aus- und Weiterbildung

Die Bestimmung sieht vor, dass Kundenberaterinnen und -berater über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln des FIDLEG sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen müssen. Ziel dieser Regelung ist es, Mindeststandards für die Kenntnisse von Kundenberaterinnen und -beratern sicherzustellen.

Bei den Verhaltensregeln handelt es sich zum einen um die Vorschriften gemäss Artikel 6 ff. FIDLEG. Die Kundenberaterinnen und -berater müssen insbesondere wissen, welche Informationspflichten sie ihren Kundinnen und Kunden gegenüber haben (Art. 7 ff.), ob eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchzuführen ist (Art. 10 ff.) und wie sie ihre Dienstleistungen dokumentieren und darüber Rechenschaft ablegen müssen (Art. 15 ff.). Zum anderen müssen sie auch allfällige sektorspezifische Verhaltensregeln des Schweizer Finanzmarktrechts kennen.

Die Fachkenntnisse beziehen sich auf den spezifischen Tätigkeitsbereich der fraglichen Kundenberaterin oder des fraglichen Kundenberaters. So muss beispielsweise ein Kundenberater, der seinen Kundinnen und Kunden den Erwerb von Anteilen kollektiver Kapitalanlagen empfiehlt, über die notwendigen Fachkenntnisse in Bezug auf diese Anlagevehikel verfügen. Andererseits muss eine Kundenberaterin, welche ihre Kundinnen und Kunden ausschliesslich in Bezug auf einfache Finanzinstrumente wie Aktien berät, nicht über vertiefte Kenntnisse für komplexere Finanzinstrumente wie strukturierte Produkte verfügen.

Damit die Kundenberaterinnen und -berater ihr Wissen erhalten und vertiefen können sowie über Veränderungen auf den Finanzmärkten oder im regulatorischen Umfeld informiert bleiben, aktualisieren sie ihre Kenntnisse durch eine regelmässige Weiterbildung.

Art. 29 Registrierungspflicht

Kundenberaterinnen und -berater sollen ihre Tätigkeit nur ausüben dürfen, wenn sie in das Kundenberaterregister eingetragen sind. Diese Registerpflicht soll für sämtliche in der Schweiz tätigen Kundenberaterinnen und Kundenberater gelten, unabhängig davon, wo sich ihre Wohnsitz oder geschäftliches Domizil befindet.

Art. 30 Registrierungsvoraussetzungen

Abs. 1

Kundenberaterinnen und -berater werden nur in das Kundenberaterregister eingetragen, wenn sie die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Neben