Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Anleihensobligationen (Art. 1156 OR) ab. Neu in der Schweizer Rechtsordnung ist damit, dass unter Vorbehalt der ausdrücklich geregelten Ausnahmen grundsätzlich für alle Beteiligungs- und Forderungspapiere von Gesetzes wegen ein Prospekt zu erstellen ist, also namentlich auch für Derivate und strukturierte Produkte. Die Prospektpflichten in diesem Kapitel orientieren sich in weiten Zügen an der EU-Prospektrichtlinie, ohne diese aber unkritisch und unverändert zu übernehmen.
Art. 37 Grundsatz
Diese Norm bestimmt die Adressaten der Prospektpflicht und deren sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich.
Abs. 1
Der Prospektpflicht unterliegt der Anbieter von Effekten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c oder derjenige, der um deren Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz nachsucht. Ausgelöst wird die Prospektpflicht entweder durch ein öffentliches Angebot, wie es in Artikel 3 Buchstabe h definiert wird, also durch jegliche Mitteilung an das Publikum, die für den Kauf oder die Zeichnung einer Effekte ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die Effekte selber enthält, oder durch das Gesuch um Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz. Die Prospektpflicht gilt daher neu auch für den Primärmarkt, also für die Erstausgabe von Effekten, soweit sich das Angebot nicht an einen begrenzten Personenkreis richtet. Bei der Erstausgabe handelt oft nicht der Emittent selber als Anbieter, sondern ein Finanzdienstleister, wie etwa eine Bank oder ein Bankenkonsortium, welches durch den Emittenten treuhänderisch mit der Zeichnung und Platzierung der Effekten betraut ist.
Abs. 2
Grundsätzlich löst die Weiterveräusserung einmal erworbener Effekten eine erneute Prospektpflicht aus, soweit sie in einem öffentlichen Angebot erfolgt. Die Ausnahmen von dieser Regel sind in Artikel 38 Absatz 3 geregelt.
Art. 38 Ausnahmen nach der Art des Angebots
Abs. 1
Die Bestimmung nennt abschliessend verschiedene Formen eines öffentlichen Angebots, bei welchen sich aus Sicht des Kundenschutzes und aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Prospektpflicht nicht rechtfertigt. So handelt es sich bei den Anlegerinnen und Anlegern bei Angeboten nach den Buchstaben a, c und d um solche, die von ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten her offensichtlich keines besonderen Schutzes bedürfen. Bei Angeboten, die sich nach Buchstabe b an einen limitierten Anlegerkreis richten, besteht in der Regel eine nahe Beziehung zwischen Anlegerinnen und Anlegern sowie Anbieter, welche Missbräuche weitgehend ausschliessen dürfte. Angebote mit einem Gesamtwert von höchstens 100 000 Franken schliesslich sind schon von ihrem Umfang her nicht geeignet, bei den Anlegerinnen und Anlegern massgeblichen Schaden anzurichten.
Abs. 2
Die Bestimmung stellt klar, dass sich die Ausnahmen von Absatz 1 auf die Angebotsform beziehen und nicht auf die Effekten. Auch wenn daher eine bestimmte