Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Art. 33 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)67 und den übrigen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Entscheide der Registrierungsstelle sind Verfügungen. Genehmigt die Stelle ein Gesuch ohne Vorbehalt, so braucht sie dies nicht zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 3 VwVG). Lehnt sie ein Gesuch ohne Aufforderung zur Nachbesserung ab, so muss sie den Gesuchsteller anhören, bevor sie die Ablehnung des Gesuchs verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Fordert sie zur Nachbesserung des Gesuchs auf, so genügt es, wenn sie diese Aufforderung nur in Verfügungsform kleidet, wenn der Gesuchsteller dies verlangt. Die Registrierungsstelle erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Die Regelung richtet sich nach Art. 46a Absätze 2-4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)68.
4. Kapitel: Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen in der Schweiz
Art. 34 Registrierungspflicht für ausländische Finanzdienstleister
Wenn ausländische Finanzdienstleister eine Tätigkeit ausüben wollen, die für Finanzdienstleister mit Sitz in der Schweiz bewilligungspflichtig ist, müssen sie sich vorgängig in das Register für ausländische Finanzdienstleister gemäss Artikel 36 eintragen lassen. Darüber hinaus müssen sich die relevanten Kundenberaterinnen und -berater ausländischer Finanzdienstleister im Kundenberaterregister gemäss Artikel 29 eintragen lassen. Keine Registrierungspflicht besteht für ausländische Finanzdienstleister, welche Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden in der Schweiz auf ausschliessliche Initiative der Kundin oder des Kunden erbringen.
Mit der Registrierung ausländischer Finanzdienstleister ist keine laufende Aufsicht durch eine Schweizer Aufsichtsbehörde verbunden. Aufgrund der fehlenden Aufsicht in der Schweiz besteht keine gleich wirksame Möglichkeit zur aufsichtsrechtlichen Rechtsdurchsetzung wie bei einem Schweizer Finanzdienstleister. Die Registrierung erlaubt jedoch eine Kontrolle darüber, welche ausländischen Finanzdienstleister überhaupt auf dem Schweizer Finanzmarkt tätig werden. Zudem dürfen Finanzdienstleister bei schweren Verstössen gegen die Verhaltensregeln oder beim Wegfall der Registrierungsvoraussetzungen ihre Finanzdienstleistungen nicht mehr an Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen.
Weitergehende Vorschriften nach den Finanzmarktgesetzen bleiben vorbehalten. Insbesondere müssen ausländische Versicherungsunternehmen die Bewilligungsvoraussetzungen der Versicherungsgesetzgebung einhalten und Finanzinstitute haben die Anforderungen für Zweigniederlassungen und Vertretungen zu beachten. Ausländische Finanzdienstleister, die für ihre Tätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung benötigen, unterstehen der Registrierungspflicht gemäss dieser Bestimmung nicht.
Im Hearingbericht des EFD vom 18. Februar 2013 wurde alternativ die generelle Pflicht ausländischer Finanzdienstleister zur Errichtung einer physischen Präsenz in der Schweiz (Zweigniederlassung) zur Diskussion gestellt. Der Vorschlag wurde bei der Ausarbeitung der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage jedoch nicht mehr
67 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG); SR 172.021
68 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG);