Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht

einem Nachweis darüber, dass sie genügende finanzielle Garantien geleistet haben, sei es durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder anderer gleichwertiger finanzieller Sicherheiten (Bst. a), müssen sie auch einer Ombudsstelle nach Artikel 75 angeschlossen sein (Bst. b). Dadurch, dass der Anschluss an eine Ombudsstelle als Voraussetzung für die Eintragung ins Register ausgestaltet wird, kann die Anschlusspflicht, welche mit Artikel 78 eingeführt wird, auch gegenüber Kundenberaterinnen und -beratern, die nicht für einen beaufsichtigten Finanzdienstleister tätig sind, in der Praxis effektiv umgesetzt werden.

Abs. 2

Kundenberaterinnen und -berater dürfen nur in das Kundenberaterregister eingetragen werden, wenn gegen sie keine strafrechtliche Verurteilung wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen (Art. 134 bis 172ter StGB66) oder gestützt auf die Strafbestimmungen des FIDLEG im Strafregister eingetragen ist. Dies kann anhand eines aktuellen Auszugs aus dem Strafregister geprüft werden, den die Kundenberaterin oder der Kundenberater vorzulegen hat. Weiter sollen Personen, die für Finanzinstitute tätig sind, nur als Kundenberaterinnen oder -berater registriert werden, wenn für die einzutragende Tätigkeit kein aufsichtsrechtliches Tätigkeits- oder Berufsverbot besteht. Die Registrierungsstelle erkundigt sich vor dem Registereintrag bei der Aufsichtsbehörde, ob gegen die Person ein solches Tätigkeitsverbot vorliegt.

Abs. 3

Wie erwähnt, dürfte eine grosse Zahl von Kundenberaterinnen und -berater als Mitarbeitende bei einem Finanzdienstleister tätig sein. In jenen Fällen können die Registrierungsvoraussetzungen nach den Buchstaben a (finanzielle Sicherheiten) und b (Anschlusspflicht Ombudsstelle) von Absatz 1 auch durch diesen erfüllt werden. Es obliegt jedoch der Kundenberaterin oder dem Kundenberater, den Nachweis darüber zu erbringen, dass die entsprechenden Voraussetzungen durch den Finanzdienstleister erfüllt werden.

Art. 31 Registrierungsstelle

Abs. 1

Die Führung des Kundenberaterregisters soll einer Registrierungsstelle obliegen, an welche die FINMA die Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe überträgt. Es kann davon ausgegangen werden, dass für diese Aufgabe im Markt Bewerber vorhanden sind oder sich bilden werden.

Abs. 2 und 3

Die Bestimmung nennt Mindestanforderungen, welche eine Registrierungsstelle bei ihrer Zulassung durch die FINMA und während ihrer Tätigkeit erfüllen muss. Die Registrierungsstelle muss ihre Funktion unabhängig ausüben und sich organisatorisch sowie personell so aufstellen, dass sie ihrer Aufgabe jederzeit einwandfrei nachkommen kann.

66 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB); SR 311.0