Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 4
Die Bestimmung schafft die gesetzliche Grundlage für die Registrierungsstelle zur Erhebung von Gebühren für ihre Tätigkeit. Die Bemessung der Gebühren wird in Anwendung der allgemeinen für die Gebührenerhebung geltenden Grundsätze durch den Bundesrat zu regeln sein.
Abs. 5
Die Bestimmung regelt das Vorgehen für den Fall, dass die Registrierungsstelle den Anforderungen nicht mehr entspricht, indem sie etwa keine Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung mehr bietet oder die korrekte Erfüllung ihrer Aufgabe aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet oder gefährdet ist. Die von der FINMA zu verfügenden Massnahmen müssen dem konkreten Fall angemessen sein und sollen von daher im Gesetz nicht einzeln aufgeführt werden. Als ultima ratio kann die FINMA die Zulassung widerrufen und diese einer anderen Registrierungsstelle übertragen.
Abs. 6
Wird durch den Markt keine Registrierungsstelle gebildet, die durch die FINMA zugelassen werden kann, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle, welche für diese Aufgabe zuständig ist.
Art. 32 Registerführung
Abs. 1 bis 4
Das Kundenberaterregister wird von der Registrierungsstelle geführt. Das Wegfallen von Umständen, die der Registrierung zugrundeliegen, ist durch die eingetragenen Kundenberaterinnen und -berater sowie deren Arbeitgeber unverzüglich an die Registrierungsstelle zu melden. Weiter hat die Aufsichtsbehörde der Registrierungsstelle zu melden, wenn sie gegen eine eingetragene Kundenberaterin oder einen eingetragenen Kundenberater ein Tätigkeits- oder Berufsverbot ausgesprochen hat, das eingetragene Tätigkeiten betrifft, oder wenn sie von einer strafrechtlichen Verurteilung gemäss Artikel 30 Kenntnis erhält. Fällt eine Voraussetzung für die Registrierung für Kundenberaterinnen oder -berater weg, werden sie von der Registrierungsstelle aus dem Register gelöscht.
Abs. 5
Das Kundenberaterregister ist öffentlich zugänglich und interessierte Personen können sich jederzeit darüber erkundigen, ob eine bestimmte Person als Kundenberaterin oder -berater im Register eingetragen ist. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes werden keine Listen der registrierten Kundenberaterinnen und -berater publiziert, sondern die entsprechenden Erkundigungen haben basierend auf konkreten Einzelabfragen auf der Website der Registrierungsstelle zu erfolgen. So kann sichergestellt werden, dass Kundinnen und Kunden sich darüber erkundigen können, ob ihre Kundenberaterin oder ihr Kundenberater im Register erfasst ist, ohne dass gleichzeitig öffentlich zugängliche Listen von Namen der in der Schweiz tätigen Kundenberaterinnen und -berater angelegt werden.