Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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Effekte bei ihrer ersten Emission unter eine Ausnahme von Absatz 1 fiele, bedeutet dies nicht, dass dies auch für spätere öffentliche Angebote derselben Effekte gilt. Vielmehr wird dannzumal neu zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben sind.
Abs. 3
Die Ausnahme unter dieser Bestimmung rechtfertigt sich deshalb, weil der Schutz der Anlegerinnen und Anleger gewährleistet ist, wenn ein späteres Angebot oder eine spätere Platzierung durch einen beaufsichtigten Finanzdienstleister erfolgt und ein gültiger Prospekt vorliegt, zu dessen Verwendung die berechtigten Personen zugestimmt haben.
Art. 39 Ausnahmen nach der Art der Effekten
Die hier aufgeführten Ausnahmen rechtfertigen sich aus der Überlegung, dass der Schutz der Anlegerinnen und Anleger durch einen Prospekt in den Fällen nicht notwendig ist, in denen die Anlegerinnen und Anleger anderweitig in vergleichbarer Weise über die Effekte informiert sind. In diesem Sinne bedarf es keines Prospekts für Beteiligungspapiere, die im Rahmen eines Austauschs bereits ausgegebener – und damit mit einem Prospekt dokumentierter – Papiere (Bst. a) angeboten werden. Ebenfalls kein Prospekt ist erforderlich für Effekten, die im Rahmen von Fusionen, Spaltungen, Vermögensübertragungen (Bst. b und c), Dividendenausschüttungen (Bst. d) oder Angeboten oder Zuteilungen etwa im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen (Bst. e) abgegeben werden, soweit gleichwertige Informationen für die Anlegerinnen und Anleger vorliegen. Solche werden oft in Form einer Dokumentation des dem Angebot zugrundeliegenden Geschäftsvorgangs vorhanden sein. Was Anteile am Kapital von Zentralbanken angeht (Bst. f), so ist schon vom Emittenten her der Kundenschutz gewährleistet, was zu einer Befreiung der Prospektpflicht führt. Bei Ausgabe von Effekten von Einrichtungen mit ideellem Zweck soll ebenfalls keine Prospektpflicht bestehen, soweit die Ausgabe keinen gewerblichen Zielen dient und von daher eine massgebliche Gefährdung von Anlegerinteressen weitgehend ausgeschlossen werden kann (Bst. g). Kassenobligationen (Bst. h) sollen keine Prospektpflicht auslösen, da sie ein reines Sparprodukt darstellen, während Geldmarktinstrumente (Bst. i), die eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben, infolge ihres geringen Ausfallrisikos nicht mit einem Prospekt zu dokumentieren sind. Schliesslich sollen die Prospektpflichten auch nicht für Derivate wie namentlich die über die EUREX gehandelten gelten, die an sich unter den Effektenbegriff von Artikel 3 Buchstabe c fallen, von ihrer Art her aber nicht emissionsweise vertrieben werden, sondern als Einzelabschlüsse auf einer elektronischen Plattform zustande kommen und nicht zum massenweisen Handel geeignet sind (Bst. j).
Art. 40 Prospektpflicht auf Handelsplätzen
Die im Rahmen der Prospektpflicht zu erfüllenden Informationspflichten dienen – wie auch die Verhaltensregeln – insbesondere dem Kundenschutz. Entsprechend dürfen Börsen und andere Handelsplätze nur Effekten zum Handel zulassen, für welche die Prospektpflichten erfüllt sind, die für öffentliche Angebote gelten. Bereits heute bestimmt Artikel 1156 Absatz 1 OR, dass Anleihensobligationen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung aufgelegt oder an einer Börse eingeführt werden dürfen.