Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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festlegen, wie viele Aktien sie zu welchem Höchstpreis erwerben möchten. Damit die Anlegerinnen und Anleger bei der Zeichnung in diesen Fällen ein Mindestmass an Sicherheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung erhalten, hat der Prospekt einen höchstmöglichen Emissionskurs zu nennen und auch aufzuzeigen, nach welchen Kriterien entschieden wird, wem die Effekten zugeteilt werden.
Art. 43 Verweisung
Abs. 1
Eine Neuerung gegenüber der heutigen Regelung im OR ist die ausdrückliche Zulässigkeit von Verweisungen auf gleichzeitig veröffentlichte Dokumente. Verweisungen sollen den Prospekt inhaltlich entlasten und damit der Klarheit und Verständlichkeit der Informationen für die Anlegerin und den Anleger dienen. Enthält ein Dokument, auf das verwiesen wird, Angaben, die wesentlich geändert haben, so ist dies im Prospekt auszuweisen und es sind die aktualisierten Angaben zur Verfügung zu stellen. Verweisungen in der Zusammenfassung sind indessen nicht zulässig, denn sie widersprechen deren Zweck, alles für den Anlageentscheid Wesentliche zu enthalten.
Abs. 2
Um die Vergleichbarkeit der Prospektinformationen von gleichartigen Effekten zu gewährleisten, soll nicht auf beliebige Dokumente verwiesen werden können. Die geeigneten Dokumente sollen auf Stufe Verordnung festgehalten werden. Geeignet sein können etwa jährlich und unterjährig vorzulegende Finanzinformationen, Dokumente, die im Zuge einer spezifischen Transaktion erstellt werden, wie bspw. einer Fusion oder einer Spaltung, Jahresabschlüsse, Statuten der Gesellschaft oder auch etwa früher gebilligte und veröffentlichte Prospekte.
Art. 44 Zusammenfassung
Abs. 1
Die Zusammenfassung soll ihrem Zweck gemäss nach einem für vergleichbare Effekten jeweils einheitlichen Format erstellt werden. Dieses wird in einer Verordnung näher definiert. Aus den entsprechenden Bestimmungen wird sich dann auch das umfangmässige Verhältnis zwischen Zusammenfassung und Prospekt ergeben. In der EU ist der Umfang der Zusammenfassung prozentual beschränkt: er darf nicht mehr als 7 % des Prospekts ausmachen.
Abs. 2
Inhalt und Aufmachung der Zusammenfassung sind so zu gestalten, dass diese im Prospekt klar als solche erkenntlich ist. Es muss aus ihr deutlich hervorgehen, dass sie als Einleitung zum Prospekt verstanden werden muss, dass dementsprechend sich ein umfassender Anlageentscheid auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen muss.
Art. 45 Aufteilung
Je nach den konkreten Bedürfnissen und vor allem bei mehreren absehbaren eigenständigen Emissionen desselben Emittenten kann es sich als sinnvoll erweisen, die zumeist gleichbleibenden Angaben zum Emittenten in einem separaten Registrie-