Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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rungsformular und die Eigenschaften der Effekten jeweils auf den Zeitpunkt der Emission hin in einer zu erstellenden eigenen Beschreibung festzuhalten. Ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin ist die Zusammenfassung zu erstellen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit soll ein Prospekt nicht beliebig aufgeteilt werden können, sondern sich auf die beschriebenen Dokumente beschränken.

Art. 46 Basisprospekt

Abs. 1

Die Veröffentlichung eines Basisprospekts ist namentlich für mehrere Emissionen bei ähnlich strukturierten Forderungspapieren wie etwa Obligationenanleihen sinnvoll, bei denen die endgültigen Bedingungen wie etwa Währung, Zins oder Laufzeit nicht zum Vornherein feststehen. Solche Bedingungen können im Basisprospekt durch einen Platzhalter ersetzt oder als auswählbare Option dargestellt werden. Bei jeder Emission werden dann die endgültigen Bedingungen des Angebots veröffentlicht und bei der Prüfstelle hinterlegt. Die endgültigen Bedingungen sollen nur Angaben zu den Effekten enthalten und dienen nicht der Ergänzung des Basisprospekts.

Auch Basisprospekte dürfen dreiteilig aufgebaut werden. Das kann sich insbesondere dann anbieten, wenn nicht alle anzubietenden Forderungspapiere eine ähnliche Struktur haben, so dass sich die Darstellung in einem einzigen gemeinsamen Basisprospekt verbietet. Der dreiteilige Aufbau ermöglicht dann die Nutzung eines einzigen Registrierungsformulars für mehrere Basisprospekte.

Abs. 2

Der Basisprospekt enthält seinem Zweck entsprechend sämtliche Angaben zum Emittenten und zu den Effekten, welche zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung bereits gemacht werden können. Der Bundesrat wird in einer Verordnung dazu detailliertere Regelungen aufstellen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. c).

Abs. 3

Soweit die endgültigen Bedingungen auch nicht in einen Nachtrag aufgenommen werden, sind sie so rasch wie möglich zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen. Aus der Grundsatzbestimmung von Artikel 37 ergibt sich, dass die Veröffentlichung spätestens am Tag des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel erfolgen muss. Genehmigt werden müssen die endgültigen Bedingungen nicht.

Art. 47 Ausführungsbestimmungen

Das Gesetz enthält lediglich die Grundzüge der Prospektpflicht. Die ausführenden Bestimmungen in den hier nicht abschliessend aufgeführten Bereichen sollen in einer Verordnung des Bundesrates aufgenommen werden. Bei deren Niederlegung wird dem Prinzip der Verhältnismässigkeit Beachtung zu schenken sein. Es wird darum gehen, das richtige Mass zu finden zwischen den Anforderungen zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger, Investorinnen und Investoren und denjenigen der Emittenten und Anbieter nach einem sachgerechten Aufwand bei der Erstellung der Prospekte in der jeweiligen Kategorie von Effekten. Klar erscheint, dass eine zu sehr