Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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sierung (vgl. Art. 7 [2] Bst. e ProspRL und Art. 26a und 26b der Verordnung (EG) Nr. 809/200469, hiernach ProspVo).

Art. 48 Grundsatz

Abs. 1

Die Erleichterungen in der Prospektpflicht sollen für Unternehmen gelten, die nach den Bestimmungen des OR nicht der ordentlichen Revisionspflicht nach Artikel 727 OR unterstehen, sondern eine eingeschränkte Revision nach Artikel 727a durchführen müssen. Die Grenzziehung in der Prospektpflicht analog zur Revisionspflicht rechtfertigt sich schon deshalb, weil hier wie dort der Zweck der Bestimmungen auf den Schutz der Anlegerinnen und Anleger oder Gläubiger abzielt.

Abs. 2

Analog zur Regelung in der EU sollen zusätzlich auch Unternehmen von erleichterten Prospektpflichten profitieren können (Bst. a), die (als sogenannte small caps) eine geringe Marktkapitalisierung aufweisen. In der EU wird die entsprechende Grenze bei 100 000 000 Euro gezogen (Art. 2 (3) Bst. t ProspRL). Es wird am Bundesrat sein, in der Verordnung eine Grenze zu definieren, die den schweizerischen Verhältnissen und Bedürfnissen der Emittenten und Anlegerinnen und Anleger gerecht wird.

Analog zur EU (Art. 26a ProspVo) sollen schliesslich auch Erleichterungen bei der Emission von Bezugsrechten möglich sein (Bst. b). Diese rechtfertigen sich dann, wenn vom Emittenten ausgegebene Effekten derselben Gattung schon vorher zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen wurden und damit bereits Prospekte zur Effekte vorliegen, auf welche sich das Bezugsrecht bezieht.

Abs. 3

Die Kriterien, anhand derer die Erleichterungen in der Prospektpflicht statuiert werden sollen, ergeben sich aus den Interessen der Anlegerinnen und Anleger auf Schutz und der Emittenten auf angemessene Vorgaben an den Prospekt. Auch ein Prospekt, der unter den erleichterten Vorschriften erstellt wird, soll ein breites Bild über den Emittenten und die Effekte abgeben. Im Unterschied zum Vollprospekt wird er aber bei den diversen Informationen weniger detailliert sein und weniger in die Tiefe gehen.

4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Anteile an kollektiven Kapitalanlagen unterstehen als Finanzinstrumente ebenfalls der Prospektpflicht. Für sie gelten indes Sonderbestimmungen, die aus dem KAG in den vorliegenden Erlass übertragen werden. Dieser soll allumfassend die Prospektpflichten für sämtliche Finanzinstrumente regeln.

69 Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 3).