Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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ins Detail gehende Regulierung weder dem Anspruch auf transparente und verständliche Information noch demjenigen auf verhältnismässigen Aufwand gerecht würde.

Bei den Ausführungsbestimmungen zum Format (Bst. a) stehen diejenigen zur Zusammenfassung im Vordergrund. Soll diese es ihrem Sinn und Zweck entsprechend ermöglichen, verschiedene Effekten untereinander zu vergleichen, so bedingt dies eine einheitliche Darstellung der wesentlichen Angaben zum Emittenten und zu der Effekte. Bei den übrigen Teilen des Prospekts und seiner Nachträge werden sich die Vorgaben an das Format auf ein Minimum beschränken können.

Entsprechend der geschilderten Funktion der Zusammenfassung kommt auch Inhalt und Form der in ihr festgehaltenen Schlüsselinformationen erhöhte Bedeutung zu, was detailliertere Ausführungen auf Verordnungsstufe rechtfertigt (Bst. b).

Den in den Prospekt aufzunehmenden Mindestangaben (Bst. c) wird in der Verordnung am meisten Platz einzuräumen sein. Sie wird sich, aufgeteilt nach Arten von Effekten (namentlich nach Aktien und verschiedenen Arten von Forderungspapieren), detailliert dazu äussern, welche Angaben zum Emittenten (etwa zu dessen Geschäfts- und Finanzlage, Organen, Hauptaktionären, Beteiligungen etc.) und zur Effekte (etwa zu den zugrundeliegenden Rechtsnormen und zu den aus der Effekte fliessenden Rechten etc.) in den Prospekt – allenfalls aufgeteilt in Registrierungsformular und Effektenbeschreibung – aufzunehmen sind.

Ebenfalls auf Stufe Verordnung wird zu regeln sein, unter welchen Bedingungen und unter Wahrung des Kundenschutzes auf bestimmte Angaben im Prospekt verzichtet werden kann. Zu denken ist etwa an die Nennung des endgültigen Emissionskurses und des Emissionsvolumens, auf Angaben, deren Nennung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder dem Emittenten ernsthaft schaden könnte oder im konkreten Fall für die Beurteilung der Finanzlage oder der Zukunftsaussichten des Emittenten unerheblich sind.

Handelsplätze werden im Übrigen nach den Bestimmungen des FinfraG ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel erlassen. Das Reglement wird unter anderem Aussagen enthalten über die Handelbarkeit der Effekten, die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten angewiesen sind, sowie über die Pflichten des Emittenten während der Dauer der Zulassung der Effekten. Die Handelsplätze werden bei der Formulierung des Reglements die Vorgaben des FIDLEG an das Anbieten von Finanzinstrumenten zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Prospektvorschriften für Effekten auch für an einem Handelsplatz zuzulassende Effekten umfassend anwendbar.

3. Abschnitt: Erleichterungen

Die vorstehenden Prospektpflichten bedeuten für nicht börsenkotierte Unternehmen, die bislang ihre Prospekte nach den eher einfachen Bestimmungen der Artikel 652a oder 1156 OR verfassen konnten, einen Zusatzaufwand. Dieser soll in diesem Abschnitt mit erleichterten Prospektpflichten, die auf Verordnungsstufe auszuführen sein werden, in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Auch die EU kennt vergleichbare Erleichterungen für KMU und Unternehmen mit geringer Marktkapitali-