Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Art. 49 Offene kollektive Kapitalanlagen

Es wird die aktuelle Regelung von Artikel 75 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 77 Absatz 2 KAG zur Prospektpflicht bei offenen Kollektivanlagen übernommen. Der dritte Absatz von Artikel 75 KAG ist – eingeschränkt auf Privatkundinnen und - kunden – durch Artikel 8 Absatz 3 abgedeckt. Zur Veröffentlichung des Prospekts siehe Artikel 65. Ausführungsbestimmungen zum Prospekt finden sich bis anhin insbesondere in Artikel 85 und 106 sowie Anhang 1 KKV.

Art. 50 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

Die Bestimmung bildet die zur Zeit geltenden Prospektregelungen für geschlossene Kollektivanlagen ab. Dies betrifft Artikel 102 Absatz 3 KAG für Kommanditgesellschaften für Kollektivanlagen und Artikel 116 KAG für Investmentgesellschaften mit festem Kapital.

Art. 51 Ausnahmen

Die Bestimmung übernimmt die in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b KAG vorgesehene Möglichkeit, schweizerische Kollektivanlagen ganz oder teilweise von der Prospektpflicht zu befreien.

5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts

Wer in der Schweiz Effekten in einem öffentlichen Angebot zum Kauf oder zur Zeichnung anbietet oder um deren Zulassung zum Handel ersucht, hat nach Artikel 37 ff. vorgängig einen Prospekt zu veröffentlichen. Dieser ist vor seiner Veröffentlichung gemäss den Bestimmungen der Artikel 52 ff. zu prüfen, was europäischem Recht entspricht70. Basisinformationsblätter unterliegen wie auch in der EU keiner Prüfpflicht. Dies ist sachgerecht, weil Basisinformationsblätter nur in stark verkürzter Form wiedergeben, was im geprüften Prospekt steht. Eine doppelte Prüfung wäre nicht verhältnismässig.

Art. 52 Grundsatz

Abs. 1

Der Prospekt für Effekten hat nach Artikel 42 Absatz 1 in verständlicher Form die für einen Entscheid der Anlegerin und des Anlegers wesentlichen Angaben zum Emittenten und zum Garantiegeber sowie zu den öffentlich angebotenen oder zum Handel bestimmten Effekten zu enthalten. Absatz 1 hält daher als Grundsatz fest, dass ein Prospekt vor seiner Veröffentlichung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit – nicht aber auf materielle Richtigkeit – geprüft werden muss. Unter der Anforderung an die Kohärenz wird dabei verstanden, dass der Prospekt keine inneren Widersprüche enthalten darf.

Abs. 2

Der Bundesrat soll Forderungspapiere bezeichnen können, deren Prospekt erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, soweit eine Bank oder ein Wertpapierhaus garantiert, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die wichtigsten Informati-

70 Art. 13 ProspRL