Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten
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onen über den Emittenten und die Effekte vorliegen. Damit wird unter Wahrung des Kundenschutzes ermöglicht, dass namentlich Anleihen zeitlich marktnah emittiert werden können. In der Verordnung wird festzuhalten sein, dass auf den betreffenden Prospekten aus Gründen der Transparenz der Vermerk der einstweilen fehlenden Prüfung anzubringen ist.
Abs. 3
Keiner Prüfpflicht unterliegen weiterhin die Prospekte kollektiver Kapitalanlagen (Abs. 3)71. Vorbehalten bleibt die Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer Kollektivanlagen nach den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstabe e und 120 KAG.
Art. 53 Prüfstelle
Abs. 1
Die Prüfung der Prospekte nach Artikel 37 ff. soll einer Prüfstelle obliegen, welche durch die FINMA zugelassen sein muss. Die FINMA ist zum heutigen Zeitpunkt personell und hinsichtlich Infrastruktur nicht in der Lage, diese öffentlich-rechtliche Aufgabe (welche im EU–Raum durch Behörden wahrgenommen wird) selber wahrzunehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass im Markt Bewerber vorhanden sind oder sich bilden werden. Prüfungen im Rahmen der oben erwähnten Genehmigungspflicht für Dokumentationen ausländischer Kollektivanlagen nach Artikel 120 KAG fallen nach wie vor in die Zuständigkeit der FINMA.
Abs. 2 und 3
Die Bestimmung nennt Mindestanforderungen, welche eine Prüfstelle bei Erfüllung der Aufgabe und während ihrer Tätigkeit erfüllen muss. Die Prüfstelle muss ihre Funktion unabhängig ausüben können und sich organisatorisch sowie personell so aufstellen, dass sie ihrer Aufgabe jederzeit einwandfrei nachkommen kann.
Abs. 4
Die Bestimmung schafft die gesetzliche Grundlage für die Prüfstelle zur Erhebung von Gebühren für ihre Prüftätigkeit. Die Bemessung der Gebühren wird in Anwendung der allgemeinen für die Gebührenerhebung geltenden Grundsätze durch den Bundesrat zu regeln sein.
Abs. 5
Die Bestimmung regelt das Vorgehen für den Fall, dass die Prüfstelle den Anforderungen nicht mehr entspricht, indem sie etwa keine Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung mehr bietet oder die korrekte Erfüllung ihrer Aufgabe aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet oder gefährdet ist. Die von der FINMA zu verfügenden Massnahmen müssen dem konkreten Fall angemessen sein und sollen von daher im Gesetz nicht einzeln aufgeführt werden. Als ultima ratio kann die FINMA die Zulassung widerrufen und diese einer anderen Prüfstelle übertragen.
71 Vgl. BBl 2005 6464.