Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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Abs. 6

Sollte entgegen den Erwartungen durch den Markt keine zulassungsfähige Prüfstelle errichtet werden, würde der Bundesrat eine geeignete Stelle bezeichnen, welcher mit der Aufgabe der Prospektprüfung betraut werden kann.

Art. 54 Verfahren und Fristen

Die Entscheide der Prüfstelle sind Verfügungen nach dem VwVG. Das Verfahren richtet sich damit nach dem VwVG und den übrigen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Genehmigt die Prüfstelle einen Prospekt ohne Vorbehalt, so braucht sie dies nicht zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 3 VwVG). Lehnt sie die Genehmigung ohne Aufforderung zur Nachbesserung ab, so muss sie die den Prospekt vorlegende Person anhören, bevor sie die Nichtgenehmigung verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Fordert sie zur Nachbesserung auf, so genügt es, wenn sie diese Aufforderung nur in Verfügungsform kleidet, wenn die den Prospekt vorlegende Person dies verlangt.

Die hier vorgesehenen Fristen und Behandlungsgrundsätze sind für das Verfahren vor der Prüfstelle verbindlich. Eingehende Prospekte – es ist davon auszugehen, dass der Verkehr mit der Prüfstelle auch auf elektronischem Weg möglich sein wird – sind auf ihre Vollständigkeit zu sichten. Zeigen sich Anhaltspunkte, dass ein Prospekt unvollständig ist oder ergänzender Informationen bedarf, hat dies die Prüfstelle innert zehn Tagen anzuzeigen und die Betroffenen zur Nachbesserung aufzufordern. Erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen kann die Prospektprüfung nach Artikel 52 Absatz 1 erfolgen. Die Frist für die Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit beträgt zehn beziehungsweise – bei neuen Emittenten – zwanzig Tage (Abs. 2 und 3). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, das heisst bei einer Überschreitung gilt ein Prospekt nach wie vor als nicht geprüft und nicht genehmigt. Dies entspricht europäischem Recht72. Auch Artikel 4 Absatz 4 der Ordnungsfristenverordnung73 sieht bei Überschreitung einer Ordnungsfrist keine begünstigende Entscheidfiktion vor.

Art. 55 Ausländische Prospekte

Artikel 55 sieht – analog der Regelung in der EU74 – eine Äquivalenzregel für die Prüfung ausländischer Prospekte für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz vor. Ausländische Prospekte können genehmigt werden, wenn sie nach Standards erstellt wurden, die von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegt wurden, soweit die Informationspflichten den Anforderungen des FIDLEG gleichwertig sind. Als ein solcher Standard fällt hauptsächlich Teil I der vom FSB anerkannten «International Disclosure Standards for Crossborder Offerings and Initial Listings by Foreign Issuers» der IOSCO vom September 1998 in Betracht75.

72 Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 ProspRL

73 Verordnung vom 25. Mai 2011 über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (Ordnungsfristenverordnung, OrFV); SR 172.010.14

74 Art. 20 Abs. 1 ProspRL

75 Vgl. http://www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD81.pdf.