Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 56 Gültigkeit

Nach ihrer Genehmigung bleiben Prospekte – wie in der EU76 – während eines Jahres für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel auf einem Handelsplatz gültig.

Art. 57 Nachträge

Abs. 1 und 2

Treten nach der Genehmigung des Prospekts, aber vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder der Eröffnung des Handels neue Umstände oder Unrichtigkeiten auf, welche die Anlageentscheidung beeinflussen könnten, oder werden solche festgestellt, soll dies von den Anlegerinnen und Anlegern angemessen bewertet werden können. Solche Umstände und Unrichtigkeiten erfordern daher die Genehmigung und Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt innerhalb von höchstens einer Woche.

Abs. 3

Bei einem öffentlichen Angebot von Effekten können Anlegerinnen und Anleger, die vor der Veröffentlichung eines Nachtrags einen Erwerb oder eine Zeichnung von Effekten zugesagt haben, ihre Zusagen innerhalb von zwei Tagen nach der Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen. Dies entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger und auch dem europäischen Recht77 und setzt voraus, dass der neue Umstand oder die Unrichtigkeit vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Lieferung der Effekten eingetreten und geeignet ist, den Anlageentscheid zu beeinflussen.

2. Kapitel: Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente

Privatkundinnen und -kunden, die Anlagen erwägen, wird von den Finanzdienstleistern eine zunehmend breitere Palette an Produkten (und Dienstleistungen) angeboten. Die Produkte können zwar durchaus auf die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden zugeschnittene Anlagelösungen beinhalten; sie sind jedoch häufig komplex und schwierig zu verstehen. Selbst wenn für die Produkte ein Prospekt (nach Art. 37 ff.) vorhanden sein sollte, orientieren sich Kundinnen und Kunden bei ihren Anlageentscheidungen regelmässig nicht daran, sondern an den Begleitinformationen und -dokumentationen, die ihnen von den Erstellern und Anbietern von Finanzinstrumenten zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen wiederum sind nicht aufeinander abgestimmt und bieten Kundinnen und Kunden oft weder eine Hilfe für den Vergleich zwischen verschiedenen Produkten noch für das Verständnis ihrer jeweiligen Merkmale. Damit Privatkundinnen und -kunden die für sie notwendigen Informationen erhalten, um eine fundierte Anlageentscheidung treffen und unterschiedliche Finanzinstrumente vergleichen zu können, soll ein Basisinformationsblatt einheitlich erstellt und am point of sale jeweils abgegeben werden. Dies entspricht internationalen Bestrebungen (vgl. Ziff. 1.6).

76 Art. 9 Abs. 1 ProspRL

77 Art. 16 ProspRL