Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

1.3.1.1 Ausnahmen (Art. 38 f. VE-FIDLEG)

Wie erwähnt wird hier beantragt, die Prospektausnahmen bei einer Kotierung eigenständig zu regeln, wie dies in der EU ebenfalls der Fall sei (vgl. auch die Ausführungen unten zu den Handelsplätzen) (SIX).

Zu den Ausnahmen von der Prospektpflicht wird ins Feld geführt, dass Art. 38 und Art. 39 VE-FIDLEG nicht alle nach geltendem Recht und nach der EU-Prospektrichtlinie (ProspRL) bestehenden Ausnahmen aufnähmen. Ergänzungsbedarf bestehe etwa bei Effekten, die beim Umtausch oder bei der Umwandlung von Forderungsrechten desselben Emittenten oder derselben Unternehmensgruppe ausgegeben werden (unter anderem bei Partizipationsscheinen) oder auch – für geregelte Märkte – hinsichtlich der in der EU vorgesehenen 10%- Ausnahme (SwissBanking, Baker&McKenzie, Bär&Karrer, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, SIX, Swiss-Holdings, UBS, Vontobel).

Eine Prospektpflicht dürfe bei Angeboten nicht bestehen, die gestützt auf ein Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnis zwischen Finanzdienstleistern und ihren bestehenden Kundinnen und Kunden erfolgen (SwissBanking, CS, Homburger, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel). Auch auszunehmen von der Prospektpflicht seien schliesslich Informationen von Emittenten in Bezug auf Kapitalmassnahmen wie Bezugsrechtsgewährung, Aktiendividenden etc. (sog. Corporate Actions) und die Weiterleitung solcher Informationen durch Finanzdienstleister an Kunden, welche die betroffenen Finanzinstrumente im Depot halten (Swiss-Banking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel). Schliesslich sei auch der Emittent von den Mitwirkungspflichten bei Erstellung des Prospekts zu befreien, wenn er nicht am öffentlichen Angebot beteiligt sei (SwissBanking, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel).

Es wurde auch darauf hingewiesen, dass ein nach Art. 5 Abs. 2 VE-FIDLEG erklärtes Optingin bei den Prospektpflichten unbeachtlich sein müsse (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel).

Auch wurde etwa verlangt, dass bei der Platzierung von Finanzinstrumenten durch Finanzdienstleister kaum die Gefahr besteht, dass den Anlegern ungenügende Informationen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang trotzdem die ausdrückliche Genehmigung der Emittenten zur Verwendung des Prospekts zu verlangen, sei daher nicht verhältnismässig. Die Zustimmung zur Verwendung müsse auch mittels Generalkonsens im Prospekt erfolgen können, gegebenenfalls unter Formulierung gewisser Bedingungen (economiesuisse, SwissBanking, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel).

Sodann wurde angeregt, gewisse Ausnahmen von der Prospektpflicht nach der Art der Angebots auch ohne gleichwertige schriftliche Information der Anleger zuzulassen, sei es, weil die Anleger schon aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen informiert sind, sei es, dass sie bereits nach den Umständen über genügend Informationen verfügen (SwissBanking, CS, Homburger, SchellenbergWittmer, SwissHoldings, UBS, Vontobel).

Vereinzelt werden einzelne Ausnahmen von der Prospektpflicht hinterfragt (BX, SFPO, CFA verlangt gar völlige Streichung wegen Missbrauchsgefahr) oder es werden zusätzliche Ausnahmen anbegehrt (BX für Umkotierung, SIX).

Verlangt wurde des Öfteren, die Ausnahme der Prospektrichtlinie in Bezug auf Emission von Gebietskörperschaften, Zentralbanken oder internationalen Organismen öffentlich rechtlicher Art auch im FIDLEG aufzunehmen (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, Vontobel, SwissHoldings, UBS).

Im Weiteren wurde angeregt, dem Bundesrat im Gesetz die Kompetenz zu geben, weitere Angebotsarten von der Prospektpflicht auszunehmen, soweit dadurch der Gesetzeszweck