Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
nicht beeinträchtigt wird. (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel ), so etwa auch die Weiterveräusserung (Art. 37 Abs. 2 VE-FIDLEG) (SIX) oder das Crowdfunding (Bär&Karrer).
Die Informationen ausserhalb der Prospektpflicht (Art. 41 VE-FIDLEG) werden von einigen Teilnehmern als unnötig erachtet (Raiffeisen, Validitas), da bereits durch allgemeine Bestimmungen des Privatrechts abgedeckt. Zumindest müsse klargestellt werden, dass es sich hier nicht um eine ad-hoc-Pflicht handelt (SwissBanking, sgv, Baker&McKenzie, Bär&Karrer, CS, Homburger, Kantonalbanken, Lenz&Staehelin, SwissHoldings, UBS, Vontobel, sinngemäss SchellenbergWittmer, ZKB).
1.3.1.2 Prospektpflicht auf Handelsplätzen (Art. 40 VE-FIDLEG)
Auch bei der Zulassung von Effekten zum Handel auf Handelsplätzen sieht das FIDLEG eine Prospektpflicht vor (Art. 37 ff. VE-FIDLEG, insb. Art. 40). Entsprechend dem bereits vorne zur Trennung der Regeln für öffentliche Angebote einerseits und für die Zulassung zum Handel andererseits Gesagten wird gegenüber diesem Ansatz von verschiedener Seite darauf hingewiesen, dass das geltende Recht (Art. 8 BEHG) sowie die sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befindende Regelung im FinfraG (siehe dort Art. 35 E-FinfraG [Börsen] und Art. 36 E-FinfraG [multilaterale Handelssysteme]) die Regelung zum Zulassung zum Handel dem jeweiligen Handelsplatz zuweisen (SwissBanking, BX, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel). Die entsprechenden Reglemente seien von der FINMA zu genehmigen (Art. 4 Abs. 2 BEHG und Art. 27 Abs. 3 E-FinfraG). Es sei kein Grund ersichtlich, diese Selbstregulierung im FIDLEG einzuschränken (in diesem Sinne SwissBanking, BX, CS, Homburger, SIX, Swiss-Holdings, UBS, Vontobel).
Von anderer Seite wird in der gleichen Richtung argumentiert, dann aber verlangt, dass der Handelsplatz Prospekte nicht selber prüft, sondern nur Finanzinstrumente mit von der Prüfstelle geprüftem Prospekt zulassen darf (SVSP).
Verlangt wird etwa auch, dass keine Prospektpflicht besteht für ausschliesslich professionellen Kunden offenstehende Handelssegmente oder bereits an anerkannten Handelsplätzen im Ausland kotierte Effekten (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel).
1.3.1.3 Anforderungen (Art. 42 ff. VE-FIDLEG)
Hier wird etwa verlangt, den Ausdruck «Garantiegeber» durch den weiter gefassten des «Sicherheitengebers» zu ersetzen (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel zu Art. 42 VE-FIDLEG). Zum Garantiegeber wird verlangt, dass nur zu den ersatzweise erfüllenden Garantiegeber entsprechende Angaben gemacht werden müssen, da Angaben zu sämtlichen Garantiegebern zu sehr umfangreichen Prospekten und erhöhtem Prüfungsaufwand führten (SIX).
Sollte der Prospekt die «wesentlichen Perspektiven» enthalten müssen, was bezweifelt wird, so wäre dies durch eine angepasste Haftungsbestimmung zu ergänzen (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel, sinngemäss Lenz&Staehelin, Raiffeisen, SchellenbergWittmer, ZKB).
Einige Stellungnahmen verlangen, dass bestimmte ökologische und soziale Nachhaltigkeitskriterien in den Prospekt oder Angaben auf die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft aufgenommen werden müssten (Grüne, Pusch, SFG, WWF).