Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Des Öfteren wird die Frage gestellt, ob bei Angeboten solcher Finanzinstrumente, bei denen ein Basisinformationsblatt erstellt werden muss, im Prospekt zusätzlich eine Zusammenfassung aufgenommen werden muss. Das Basisinformationsblatt enthalte ja bereits alle Angaben für eine fundierte Anlageentscheidung (sgv, SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, Kantonalbanken, SVSP, SwissHoldings, UBS, Validitas, Vontobel, ZKB zu Art. 42 VE-FIDLEG).
Zuweilen wird verlangt, dass es die Prüfstelle und nicht der Bundesrat ist, welche die Dokumente bezeichnet, auf die verwiesen werden kann (SwissBanking, Bär&Karrer CS, Homburger, SIX, SwissHoldings, UBS, Vontobel zu Art. 43 VE-FIDLEG). Andererseits wird auch angeregt, sämtliche Anforderungen statt im Gesetz in einer Verordnung zu regeln (SFPO).
Was die Zusammenfassung betrifft, so wird eine standardisierte Ausgestaltung als nicht sinnvoll erachtet (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, SVSP, SwissHoldings, Vontobel). Ebenso wird verlangt, dass die Anleger auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 69 VE-FIDLEG hingewiesen werden (SwissBanking, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, SwissHoldings, UBS, Vontobel zu Art. 44 VE-FIDLEG).
Angeregt wurde auch, den Prospektinhalt für öffentlich-rechtliche Körperschaften eigenständig festzulegen, da er sich von demjenigen übriger Emittenten konzeptionell unterscheide (SIX).
Vereinzelt wurde verlangt, dass der Prospekt für den Kunden verständlich sein müsse, weshalb er in der Sprache des Kunden, soweit es sich dabei um eine Amtssprache handelt, anzubieten sei, also nicht auf Englisch (ACSI, FRC).
1.3.1.4 Basisprospekt (Art. 46 VE-FIDLEG)
Zu diesem Thema wird verlangt, dass der Basisprospekt seiner Funktion gemäss einzig Angaben zum Emittenten und zu den generellen, für alle Effekten geltenden Angaben enthalten soll, wohingegen die produktspezifischen Angaben in den endgültigen Bedingungen des Angebots zu veröffentlichen seien. Dabei sei klarzustellen, dass die endgültigen Bedingungen im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zumindest in einer vorläufigen Fassung mit indikativen Angaben zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen seien (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, Leonteq, SVSP, UBS, Vontobel). Die definitiven endgültigen Bedingungen seien sodann gemäss den für die betreffenden Effekten geltenden Bedingungen bekanntzumachen, ohne Einzug der Prüfstelle mittels Meldung, Prüfung oder Hinterlegung (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, Leonteq, SVSP, UBS, Vontobel).
Könnten wesentliche Aspekte der betreffenden Effekte erst in den endgültigen Bedingungen veröffentlicht werden, solle auch die Zusammenfassung erst in diesen enthalten sein dürfen. Während der Gültigkeitsdauer des Basisprospekts eintretende Änderungen sollten in Form eines Nachtrags nach Art. 57 VE-FIDLEG erfolgen (SVSP, UBS, Leonteq).
Für den Börsenhandel wird beantragt, dass zur Erhaltung der Datenqualität eine Überprüfung der endgültigen Bedingungen im Sinne eines Datenabgleichs zwischen endgültigen Bedingungen und den Daten auf der Handelsplattform verbunden mit allfälligen einer Korrekturaufforderung an den Handelsteilnehmer möglich sein müsse (SIX).
Vereinzelt wird beantragt, die Möglichkeit zur Aufteilung des Prospekts analog zur EU nur für den Handel an der Börse zuzulassen (BX).
Verlangt wird auch die Möglichkeit eines Basisprospekts auszudehnen auf Forderungspapiere, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begeben werden (Bär&Karrer, UBS).