Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

1.3.1.5 Ausführungsbestimmungen (Art. 47 VE-FIDLEG)

Zu Art. 47 VE-FIDLEG wird verschiedentlich verlangt, die Ausführungsbestimmungen hätten sich an den bestehenden SIX-Regularien zu orientieren und nicht unkritisch die formalistischen EU-Regularien übernehmen (SwissBanking, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel, sinngemäss Lenz&Staehelin).

Von anderer Seite wird als wichtig erachtet, dass für nicht kotierte Finanzinstrumente ein einfaches Prospektformat vorgesehen wird (sgv, Kantonalbanken).

1.3.1.6 Erleichterungen (Art. 48 VE-FIDLEG)

Hier wird beantragt, dass der Bundesrat auch Erleichterungen für den Nachtrag und für bekannte Emittenten – entsprechend den US-amerikanischen well-known seasoned issuers (WKSIs) – festlegen kann (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, SwissHoldings, UBS, Vontobel zu Art. 48 VE-FIDLEG).

Auch die Prüfstelle soll nach diversen Eingaben befugt sein, Erleichterungen unter Wahrung des Anlegerschutzes (SwissBanking, CS, Bär&Karrer, Homburger, SIX, SwissHoldings,Vontobel) oder durch Delegation des Bundesrates weitere Ausführungsbestimmungen gewähren zu können (Bär&Karrer, Lenz&Staehelin, SVSP).

Vereinzelt werden Erleichterungen aus Anlegerschutzperspektive im Grundsatz als heikel erachtet (SFPO, SIX).

1.3.1.7 Kollektive Kapitalanlagen (Art. 49 ff. VE-FIDLEG)

Vereinzelt wird beantragt, die Regelung für kollektive Kapitalanlagen in Art. 49 bis 51 VE-FIDLEG im KAG zu belassen (VSV). Es sind aber auch gegenteilige Stellungnahmen eingegangen, welche die Regelung des Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen in den weniger streng regulierten Rahmen des FIDLEG überführen möchten unter Angleichung unter anderem bei der Kundensegmentierung (AIMA).

Gefordert wird in ähnlichem Sinn auch eine Angleichung der Regeln zum Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, der im KAG geregelt ist, und demjenigen von anderen Finanzinstrumenten. Dies könne geschehen durch Übernahme der Vertriebsregeln aus dem KAG ins FIDLEG (unter Aufnahme des «Vertriebs» auf die Liste der Finanzdienstleistungen in Art. 3 VE-FIDLEG) oder aber, indem der Vertrieb im KAG neu als Finanzdienstleistung nach FIDLEG definiert wird. Auch müssten die im KAG geregelten exchange traded funds aus Gründen der Konsistenz den Regeln des FIDLEG unterstehen, was im FIDLEG klarzustellen sei (Black-Rock).

Gefordert wird etwa auch eine Angleichung der Terminologie an das KAG (Bär&Karrer) und – analog zu den öffentlichen Angeboten an professionelle Kunden – auch eine Befreiung von der Prospektpflicht für kollektive Kapitalanlagen, die nur an qualifizierte Anleger (nach KAG) gerichtet sind (Bär&Karrer).

Vereinzelt wird gefordert klarzustellen, dass bei Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen hinsichtlich der Prospektanforderungen ausschliesslich das KAG zur Anwendung kommt (Lenz&Staehelin).