Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

1.3.1.8 Prüfung des Prospekts (Art. 52 ff. VE-FIDLEG)

Dass Prospekte vor ihrer Veröffentlichung durch eine Prüfstelle geprüft werden sollen, wird im Grundsatz grossmehrheitlich begrüsst. Ebenso wird die Ausnahmeregelung für durch den Bundesrat zu bestimmende Forderungspapiere fast ausnahmslos gutgeheissen. Selten wird verlangt, auf die Prüfpflicht durch eine Prüfstelle zu verzichten (Raiffeisen).

Gewünscht wird generell – und analog zur Separierung bei den Prospektpflichten – eine klare Abgrenzung der Prüfung durch die Prüfstelle zur Prüfung der Kotierung durch den Handelsplatz (SwissBanking, CS, Homburger, Vontobel, sinngemäss BX, SIX, SwissHoldings, UBS). Bei börsengehandelten Effekten müsse geklärt werden, ob die Prüfstelle oder der Handelsplatz im Einzelfall über das Vorliegen einer Prospektpflicht entscheidet (SIX, sinngemäss Baker&McKenzie). Auch sei im Gesetz die Kompetenz der zuständigen Stelle zur Einholung weiterer Informationen (SIX) sowie zur Gewährung von Ausnahmen und zur Abgabe verbindlicher Stellungnahmen über die Prospektpflicht zu verankern (Lenz&Staehelin).

Vereinzelt wird gewünscht, dass einfache, nicht für die Zulassung an Handelsplätzen vorgesehene Finanzinstrumente keiner Prüfpflicht unterstehen (ZH, sgv, Kantonalbanken, Validitas, ZKB).

Ebenfalls vereinzelt wird verlangt, dass die Prospektprüfung durch die FINMA zu erfolgen habe (VSV).

Auch wird etwa vorgeschlagen, dass die Zulassungsstellen der Börsen neben der Prüfung von Prospekten zur Kotierung von Gesetzes wegen zur Prüfung auch anderer Prospekte zugelassen sein sollten (BX, ZKB). Vereinzelt wird verlangt, die Prüfung bereits bezeichneten Organisationen zu übertragen, etwa an die SFAMA (SECA, Swisscanto) oder an die Swiss Futures and Options Association SFOA (ARIF).

Vereinzelt wird verlangt, die Prüfstelle im FINIG zu regeln, nicht im FIDLEG (foreign banks).

Einige Stellungnahmen erachten eine Prüfung der Prospekte auf Vollständigkeit (SIX) und Kohärenz (SwissBanking, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel) für ausreichend; nach diesen Eingaben würde jedenfalls eine Kohärenzprüfung unverhältnismässigen Aufwand bedeuten (sinngemäss GE).

Von Konsumentenseite wird verlangt, dass der von den Verantwortlichen der Prüfstelle verlangte gute Ruf weiter präzisiert wird (ACSI, FRC).

Bei den Fristen wird beantragt, statt auf Tage auf Kalendertage abzustellen (SwissBanking, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel, ZKB) oder zumindest zu klären, ob Börsen- oder Kalendertage gemeint sind (SIX). Auch wird angeregt explizit festzuhalten, dass der Fristenstillstand nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) nicht zum Tragen kommt (Bär&Karrer). Vereinzelt wird verlangt, dass bei Nichtvorliegen eines Entscheids der Prüfstelle innert Frist von der Annahme auszugehen sei, der Prospekt sei genehmigt (COPTIS).

Was die Ausnahme für durch den Bundesrat bezeichnete Forderungspapiere betrifft (Art. 52 Abs. 2 VE-FIDLEG), so wird – nebst dem bereits vorne bei Art. 3 Bst. b Ziff. 1 VE-FIDLEG geforderten Einbezug von Wandelanleihen unter die Forderungspapiere – gewünscht, dass die Bank oder das Wertpapierhaus nicht garantiert sondern nur überprüft (indem sie den Emittenten verpflichtet), dass die wichtigen Informationen vorliegen; massgeblicher Zeitpunkt soll dabei nicht die Veröffentlichung sein, sondern das öffentliche Angebot (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SIX, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel).

Vereinzelt wird verlangt, unter Angleichung der Fristen auch Prospekte für kollektive Kapitalanlagen einer Prospektpflicht zu unterstellen (COPTIS).