Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Die Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Prospekte nach Art. 55 VE-FIDLEG wird weitgehend begrüsst. Hier wird aber gefordert, dass bei Prospekten (einschliesslich Basisprospekten), die den einschlägigen Anforderungen in der EU oder den USA oder von IOSCO entsprechen, keine nochmalige ordentliche Genehmigung nach den üblichen Verfahren und Fristen erfolgt, sondern ein beschleunigtes Verfahren oder gar eine automatische Genehmigung mit Einreichung (filing) bei der Prüfstelle vorgesehen wird. Andernfalls blieben gewisse Finanzinstrumente den Schweizer Anlegern unnötig vorenthalten und deren Möglichkeit nach Diversifikation des Portfolios wäre beschränkt (SwissBanking, Bär&Karrer, BlackRock, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel). Auf der anderen Seite wird bei der Anerkennung aber auch Gegenrecht verlangt (SIX).

Bei den von der Prüfstelle zu erhebenden Gebühren wird vereinzelt bezweifelt, ob das offenbar anvisierte Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sachgerecht ist und ob nicht besser auf das Volumen etwa der beabsichtigten Marktkapitalisierung abgestellt werden sollte. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Prüfstelle auch aufrechterhalten werden müsse, wenn weniger Transaktionen erfolgten (SIX).

Vorgeschlagen wird etwa auch, analog zur Regelung in der ProspRL Prospekte für Forderungspapiere, die in einem Angebotsprogramm ausgegeben werden, gültig sein sollen, bis keines der betroffenen Forderungspapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird (Bär&Karrer). Andere wollen die Gültigkeit eines hinterlegten Basisprospekts verlängern, wenn später die endgültigen Bedingungen hinterlegt werden (ZKB).

1.3.1.9 Nachträge (Art. 57 VE-FIDLEG)

Hier wird geltend gemacht, dass mit dem vorgesehenen System die Genehmigung eines Nachtrags unter Umständen erst erfolgt, wenn das Angebot beendet und das öffentliche Angebot abgewickelt ist. Eine hieraus folgende allfällige Rückabwicklung sei problematisch, da die Titel in der Zwischenzeit weitergehandelt werden könnten. Den Anlegern solle bei für die Bewertung der Effekten wesentlichen neuen Umständen die Möglichkeit gegeben werden, während zwei Tagen ihre Zeichnungen bzw. Erwerbszusagen zurückzuziehen, die Angebots- bzw. Zeichnungsfrist somit verlängert werden. Die Prüfstelle solle auch gewisse neue Umstände generell von der Genehmigungspflicht ausnehmen können, etwa wo eine Prüfung nicht angezeigt oder möglich wäre (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel, ZKB).

Zudem wird beantragt, eine Wesentlichkeitsschwelle für Nachträge einzuführen, und der Prüfstelle die Kompetenz einzuräumen, neue Umstände (insb. Fakten, für die auch eine Liste erstellt werden könnte) von der Genehmigungspflicht auszunehmen (SwissBanking, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, SchellenbergWittmer, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel, ZKB).

1.3.2 Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente (Art. 58 ff. VE-FIDLEG)

Zum Basisinformationsblatt, welches grossmehrheitlich ausdrücklich begrüsst und nur von ganz wenigen Teilnehmern grundsätzlich abgelehnt oder hinsichtlich Nutzen in Zweifeln gezogen (economiesuisse, CFA) wird, wird oft geltend gemacht, es seien über die gewährte Ausnahme für Aktien hinaus weitere Finanzinstrumente von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts auszunehmen. Dies gilt insbesondere für Versicherungsprodukte (SVV, Groupe Mutuel, SGHVR, SVVG, Versicherungsombudsman) und sodann auch für konventionelle Anleihen oder traditionelle Wandel- oder Optionsanleihen (oder weitere durch den Bundesrat zu bezeichnende Finanzinstrumente), bei denen weder aufgrund der Komplexität noch aufgrund des Risikoprofils das Erfordernis eines Basisinformationsblattes erkennbar wäre (ZH, GE, economiesuisse, SwissBanking, Baker&McKenzie, Bär&Karrer, BX, CS, FGPF, Hombur-