Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

ger, Lenz&Staehelin, Privatbanken, Raiffeisen, SchellenbergWittmer, SVSP, SIX, SwissHoldings, Vontobel, sinngemäss Validitas, ZKB). In diesem Sinne könne eine Abgrenzung auch so erfolgen, dass ein Basisinformationsblatt nur erstellt werden muss, wenn ein Produkt auf einen Referenzwert verweist (UBS, in gleichem Sinne sgv, Kantonalbanken). Andere wollen hingegen, dass auch für die Aktien ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist (SVP).

Was die Person betrifft, die verpflichtet ist, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, so wird beantragt, den Emittenten (und nicht den Ersteller) ins Recht zu fassen, der letztlich den Entscheid über die Ausgabe des Finanzinstruments fällt, oder den Anbieter, der Privatkunden zum Kauf oder zur Zeichnung einlädt. Finanzdienstleister sollen zudem die Möglichkeit haben, selbst ein Basisinformationsblatt erstellen zu können, da sie es seien, die es nach Art. 8 VE-FIDLEG den Privatkunden am point of sale abgeben (SVP, SwissBanking, alliancefinance, CS, Homburger, SchellenbergWittmer, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel). In ähnlichem Sinne schlagen andere eine differenzierte Lösung vor, wonach bei Anlageprodukten nur der Ersteller das Basisinformationsblatt erstellen darf und die Regelung bei den übrigen Finanzinstrumenten offener ist: Hier sollten der Ersteller des Finanzinstruments oder der anbietende Finanzdienstleister das Basisinformationsblatt erstellen (Bär&Karrer, Lenz&Staehelin).

Sodann wird gefordert, dass die Delegation an (allenfalls besonders qualifizierte) Dritte zulässig sein müsse, was auch eine einheitliche Branchenlösung (z.B. durch die SIX Group) ermöglichen würde (SwissBanking, CS, Bär&Karrer, Homburger, SVSP, SwissHoldings, Vontobel). Es könne aber nicht sein, dass für dasselbe Finanzinstrument unterschiedliche Basisinformationsblätter erstellt werden (SIX).

Weiter wird beantragt klarzustellen, dass die Veröffentlichungspflicht (nicht die Pflicht zur Erstellung) beim Basisinformationsblatt an das öffentliche Angebot anknüpfen müsse; damit würden Prospekt und Basisinformationsblatt bei der Veröffentlichung denselben Regeln unterliegen und es wäre insbesondere nicht mehr verlangt, dass das Basisinformationsblatt eines Privatkunden nicht öffentlich angebotenen Finanzinstruments veröffentlicht werden muss (also keine Privatplatzierung an Privatkunden in der Schweiz mehr möglich wäre, ohne ein öffentliches Angebot auszulösen) (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SIX, SVSP, Swiss-Holdings, UBS, Vontobel, sinngemäss ZKB).

Auch würde begrüsst, wenn für auf indikativer Basis aufgelegten Effekten eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit indikativen Angaben zulässig wäre (SwissBanking, CS, Homburger, SchellenbergWittmer, SwissHoldings, Vontobel).

Vorgeschlagen wird sodann, dass ein Basisinformationsblatt auch in den Fällen zu erstellen ist, in denen aufgrund einer Ausnahme nach Art. 38 VE-FIDLEG keine Prospektpflicht besteht. Auf diese Weise würden die Voraussetzungen präzisiert, unter denen nach Art. 13 VE-FINIG die Auflage von Forderungspapieren nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen gilt (SwissBanking). Vereinzelt wird verlangt, dass für alle Kollektivanlagen unbesehen von ihrer Unterstellung unter das KAG ein Basisinformationsblatt erstellt werden soll (COPTIS).

Es wird bemängelt, dass beim Basisinformationsblatt keine Möglichkeit vorgesehen ist, für die Verwendung entsprechender ausländischer Dokumente anstelle des schweizerischen Basisinformationsblattes (SwissBanking, CS, Homburger, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel, sinngemäss AIMA, Baker&McKenzie, Lenz&Staehelin, ZKB).

Des Öfteren wird beantragt, dass das Basisinformationsblatt auch in Englisch erstellt werden kann (sgv, SwissBanking, AIMA, BlackRock, BX, FGPF, Homburger, Kantonalbanken, Lenz&Staehelin, SchellenbergWittmer, SFPO, SVSP, SIX, SwissHoldings, Treuhandkammer, UBS, Validitas, Vontobel) und dass Anpassungen nur vorzunehmen seien, wenn sich während der Laufzeit des Finanzinstruments unvorhergesehene wesentliche Änderungen an den Bedingungen ergeben (CS, Homburger, Lenz&Staehelin, SIX, SwissHoldings, UBS). Dagegen