Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

verlangen andere Vernehmlassungsteilnehmer die Abfassung in einer Amtssprache und nicht in Englisch (ACSI, FRC).

Vereinzelt wird verlangt, dass das Basisinformationsblatt in bestimmten Fällen (abwesende Parteien, zeitkritische Geschäfte) auch erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden kann (economiesuisse, so sinngemäss auch SwissBanking, soweit es um individuell zugeschnittene Produkte handelt, ZKB). Auch soll der Kunde einfach auf ein Basisinformationsblatt verzichten können (economiesuisse).

Die Fondsbranche möchte in Art. 58 VE-FIDLEG nicht von Privatkunden sprechen, sondern von nicht qualifizierten Anlegern (SECA, SFAMA, Swisscanto).

Vereinzelt werden Anregungen zu sprachlichen Präzisierungen mit Blick auf eine bessere Abgrenzung der unterschiedlichen Zwecksetzung zwischen Prospekt und Basisinformationsblatt gemacht (SECA, SFAMA, Swisscanto, sinngemäss sgv und Kantonalbanken, ZKB).

Vereinzelt wird beantragt, dass der Inhalt des Basisinformationsblatts auch die sozialen und ökologischen Auswirkungen des Finanzinstruments enthalten solle (Grüne, Alternative Bank).

Was die Ausführungsbestimmungen angeht, so wird vereinzelt statt einer Delegation an den Bundesrat eine Selbstregulierung (sgv, KV Schweiz, Groupe Mutuel, Kantonalbanken, sinngemäss Validitas) oder die Aufnahme aller Bestimmungen auf Gesetzesstufe befürwortet (Raiffeisen).

Schliesslich wird angeregt, die Offenlegung der Kosten auf die im Preis des Finanzinstruments eingerechneten Vertriebsgebühren zu beschränken, im Einklang mit den neuen Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten (Herausgeber SwissBanking und SVSP; von der FINMA im August 2014 genehmigt) (SVSP).

1.3.3 Veröffentlichung (Art. 64 ff. VE-FIDLEG)

Hier wird verlangt, die Pflicht zur Veröffentlichung auf den Emittenten auszudehnen (Swiss-Banking, Homburger, CS, SwissHoldings, UBS, Vontobel, sinngemäss auch Bär&Karrer und Lenz&Staehelin, welche die Pflicht aber auf die die Zulassung zum Handel beantragende Person verlegen wollen).

Bei Forderungspapieren, deren Prospekt nach Art. 52 Abs. 2 VE-FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft wird, sollen – soweit zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes noch kein vollständig aufbereiteter Prospekt vorliegt – die für einen Prospekt erforderlichen Informationen den Anlegern auf Anfrage zugänglich gemacht werden müssen. Um diese Informationen für den Anleger transparent von einem geprüften Prospekt abzugrenzen, sind die zugänglich gemachten Informationen oder ein allfällig verwendetes Informationsdokument mit einem Hinweis zu versehen, dass noch kein geprüfter FIDLEG-Prospekt vorliegt (SwissBanking, CS, Homburger, SchellenbergWittmer, SwissHoldings, UBS, Vontobel).

Vereinzelt wird geltend gemacht, die sechstägige Vorlaufzeit vor Handelsaufnahme für die Einreichung des Prospekts bei der Börse im Falle eines Erstangebots sei zu knapp bemessen und lasse sich je nach Finanzinstrument allenfalls mit den Abläufen bei einer Börse nicht vereinbaren. Die Vorlagefrist sollte der Selbstregulierung der Börsen überlassen werden (BX).

Im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen wird beantragt, eine Veröffentlichungspflicht für einen Prospekt von kollektiven Kapitalanlagen nur bei einem öffentlichen Angebot vorzusehen. Andernfalls würde für lediglich privatplatzierte kollektive Kapitalanlagen, für die aus regulatorischen Gründen ein Prospekt erstellt wird, eine für jeden Investor zugängliche Publikation der