Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Prospekte erfolgen (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SwissHoldings, Vontobel zu Art. 65 VE-FIDLEG).

Beim Basisinformationsblatt wird beantragt, die Veröffentlichung im Einklang mit den zu Art. 58 VE-FIDLEG gemachten Änderungsanträgen (Veröffentlichung nur bei öffentlichem Angebot) zu regeln (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel).

Zu den in Art. 67 VE-FIDLEG geregelten Änderungen mit Effekten verbundener Rechte wird bemerkt, die Abs. 1 und 2 seien weitgehend redundant und entsprechend anzupassen (Swiss-Banking, BX, CS, Homburger, SwissHoldings, UBS, Vontobel).

1.3.4 Werbung (Art. 68 VE-FIDLEG)

Hier werden vor allem sprachliche Klarstellungen beantragt (SwissBanking, Bär&Karrer, CS, Homburger, SwissHoldings, Treuhandkammer, UBS, Vontobel).

1.3.5 Haftung (Art. 69 VE-FIDLEG)

Hier wird verschiedentlich geltend gemacht, Art. 69 VE-FIDLEG sehe eine Beweislastumkehr betreffend Verschulden vor, was abzulehnen sei. Es handle sich hier um eine gesetzliche und somit deliktische Haftung, bei der eine der vertragshaftungsrechtlichen Beweislastumkehr entsprechende Regelung nicht angebracht sei. Auch sei es in vielen Fällen praktisch unmöglich, den Entlastungsbeweis zu führen. An der geltenden Beweislastregelung mit Anwendung der bundesgerichtlichen Standards (keinen strikten Beweis für den behaupteten Kausalverlauf zwischen falschen Angaben im Emissionsprospekt und Kaufentschluss, sondern nur den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) sei daher festzuhalten (SwissBanking, CS, Homburger, Lenz&Staehelin, Raiffeisen, SchellenbergWittmer, SFPO, SIX, SVSP, SwissHoldings, UBS, Vontobel, ZKB).

Andere finden, die heutige Haftungsregelung im OR genüge (BX, sinngemäss Groupe Mutuel), es sei aber der haftpflichtige Personenkreis entsprechend der EU (BX, sinngemäss Treuhandkammer) oder auf den Ersteller des Dokuments (foreign banks) zu beschränken oder Mitarbeitende von Finanzdienstleistern auszunehmen (SGB).

Gefordert wird sodann, die Prüfstelle ausdrücklich von der Prospekthaftung auszunehmen (SIX).

Sodann wird beantragt, Haftungserleichterungen vorzusehen, falls die wesentlichen Perspektiven im Prospekt wiedergegeben müssen (analog der bespeaks-caution doctrine in den USA). Es entspreche dem Wesen von zukünftigen Tatsachen, dass diese unsicher bzw. ungewiss sind. Daher solle eine Haftung lediglich bei Irreführung angenommen werden (SwissBanking, AIMA, Bär&Karrer, CS, Homburger, SVSP, SwissHoldings, Vontobel).

Auch wird beantragt, die Haftung für Informationen in der Zusammenfassung auf Fälle zu beschränken, wo diese irreführend, unrichtig oder unvollständig sind, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen werden. Dasselbe solle für das Basisinformationsblatt gelten, da dort lediglich die wesentlichen Produktmerkmale in leicht verständlicher Form enthalten sind (SwissBanking, AIMA, CS, Homburger, SVSP, SwissHoldings, Vontobel). Andere wollen gar keine Haftung für das Basisinformationsblatt (sgv, Bär&Karrer, Kantonalbanken, ZKB).