Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Von anderer Seite wird schliesslich verlangt, die Beweislast in der Prospekthaftung umzudrehen und dem Ersteller bestimmte Entlastungsmöglichkeiten (kein Verschulden, Finanzinstrument nicht aufgrund des Prospekts erworben, falsche Information dem Erwerber bekannt etc.) einzuräumen (Uni-ZH).
1.3.6 Anbieten von strukturierten Produkten und Schaffen von Sondervermögen (Art. 70 f. VE-FIDLEG)
Soweit sich die Vernehmlassungsteilnehmer zu diesem Punkt äussern, wird geltend gemacht, durch die Einführung der Verhaltenspflichten für das Anbieten von Finanzinstrumenten sowie der einheitlichen Prospektpflichten und Basisinformationsblatt würden spezielle Regeln für strukturierte Produkte obsolet. Die neuen Vorschriften im FIDLEG gewährleisteten, dass Privatkunden die erforderlichen Angaben für ihren Anlageentscheid erhalten. Weitere Beschränkungen an den Anbieter von strukturierten Produkten, die Struktur oder Sicherheit von strukturierten Produkten seien aus diesem Grund nicht gerechtfertigt (SVSP, sinngemäss Swiss-Banking, CS, UBS, Vontobel, Bär&Karrer, ZKB). Auch führe die Fortführung der anbieterbezogenen Einschränkungen bei strukturierten Produkten zu einer Weiterführung der Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen Finanzinstrumenten mit vergleichbaren Risikomerkmalen (asset-backed securities, credit-linked notes u.ä.) (SVSP).
Nach einer anderen Meinung hat die Einstufung eines Produktes in die Kategorie der strukturierten Produkte erhebliche Rechtsfolgen, weshalb der bislang noch nicht definierte Begriff der strukturierten Produkte ins Gesetz aufzunehmen sei. Wichtig sei dabei, dass Produkte wie asset-backed securities oder strukturierte Anleihen und convertible bonds auch in Zukunft nicht als strukturierte Produkte gelten. Diese Produkte würden zu Finanzierungs- und oder Refinanzierungszwecken ausgegeben und dienten nicht vorwiegend Anlagezwecken (Homburger, Eventualantrag Vontobel, sinngemäss ZKB).
Wiederum andere möchten die Regelung der strukturierten Produkte im KAG belassen (VSV).
Schliesslich wird vereinzelt gefordert, für interne Sondervermögen kein Basisinformationsblatt vorzusehen (Treuhandkammer).
1.4 Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
Unter den vorgeschlagenen Massnahmen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wird die Stärkung der Institution der Ombudsstelle kaum angefochten. KV Schweiz stellt zwar ausdrücklich fest, dass Handlungsbedarf besteht, doch die übrigen – von den Kantonen BE, BL, BS, FR, GE und NE, drei Parteien (BDP, Grüne, glp) und JUSO, SGB, den Konsumentenverbänden (ACSI, FRC, kf, SKS), AFP, Bankenombudsman, CFA, den Universitäten Bern (Bankrecht) und Zürich, SFPO und SVR befürworteten – Massnahmen der Rechtsdurchsetzung werden mehrheitlich abgelehnt.
Kritisiert wird hauptsächlich, es sei nicht gerechtfertigt, solche Konsumentenschutzvorschriften allein dem Finanzsektor vorzubehalten (BE, OW, GR, TI, VD, GE, JU, BDP, CVP, SVP, AGA, Alternative Bank, AXA, Bär&Karrer, BGer, CP, foreign banks, Forum SRO, FPV, FTAF, Homburger, Kantonalbanken, Lenz&Staehelin, OAD-FCT, PLR-GE, Privatbanken, Raiffeisen, SAV, SECA, SFAMA, SFBV, SGHVR, SVIG, SVUF, SVV, Treuhandkammer, Valiant, VAV, Vischer, Vontobel, VSV, ZKB). Andere Teilnehmer wenden ein, die vorgeschlagenen Instrumente hätten experimentellen Charakter (economiesuisse, CS, Homburger, SwissHoldings), seien von der schweizerischen Rechtsordnung zu weit entfernt (Lenz&Staehelin) oder stünden sogar im Widerspruch dazu (LU, OW, ZG, VD, GE, Carnegie, CS, ZVOPS). Zudem stellten sie einen Paradigmenwechsel (economiesuisse, SVR, SVV, SwissHoldings) und eine gefährliche Beeinträchtigung des Zivilverfahrens dar (economiesuisse, SwissHoldings). Die Massnahmen