Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Kundinnen und Kunden gehörten nicht in ein Spezialgesetz(economiesuisse, foreign banks, Privatbanken, SFAMA, SGV, SVSP, SwissHoldings), sondern sollten entweder im Rahmen einer Revision der Zivilprozessordnung (GE, SVP, SwissBanking, alliancefinance, AXA, Bankenombudsman, BGer, Friedensrichter ZH, Homburger, SchellenbergWittmer, SFAMA, SLV, SVIG, SVUE, Swisscanto, Versicherungsombudsman, Vischer, Vontobel, ZKB) oder in den bestehenden Gesetze (FDP, SLV) geregelt werden. Denkbar wären auch andere Lösungsansätze, wie z.B. die Möglichkeit, dass die Gerichte auf den Kostenvorschuss verzichten, ein unentgeltliches Verfahren einführen (SLV), die Gerichtskosten plafonieren (AFP), sich an der Streitbeilegung im Arbeitsrecht (alliancefinance) oder im Mietrecht (Swisscanto) orientieren, eine Art Rechtsschutzversicherung für Kleinkunden einführen (Uni-ZH) oder das vereinfachte Verfahren der ZPO bis zu einem Streitwert von 100 000 Franken anwenden (UBS). Laut Dafürhalten von Uni-BE Bankrecht hängen die vorgeschlagenen Verfahrensregeln jedoch materiell eng mit dem Ziel des Kundenschutzes von Art. 1 VE-FIDLEG zusammen, so dass es gerechtfertigt sei, sie im FIDLEG zu verankern.

Die Massnahmen werden auch als zu weitgehend betrachtet (OW, TG, economiesuisse, SwissBanking, Inlandbanken, SIX, SwissHoldings, UBS, VSV) und würden ein Swiss finish (economiesuisse, BX) bilden, zumal MiFID nichts Vergleichbares vorschreibt (BL, BDP, Swiss-Banking, VAV). Nach Ansicht mehrerer Teilnehmer (Forum SRO, Kantonalbanken, PolyReg, SwissHoldings, Valiant) genügt das geltende Recht, damit die Kundinnen und Kunden ihre Rechte geltend machen können. Ausdrücklich anerkannt wird die Problematik der hohen Prozesskosten von BE, glp, Avocats GE, die sich allerdings gegen die Unentgeltlichkeit des Verfahrens aussprechen, und von SKS. Einige argumentieren ausserdem, in der Vermögensverwaltung sei der Kunde häufig viel vermögender als der Verwalter. Nichts rechtfertigt demnach, dem Kunden eine Sonderbehandlung zu gewähren (economiesuisse, Forum SRO, SVIG, SwissHoldings).

Es wird im Zusammenhang mit den im Vorentwurf gemachten Vorschlägen befürchtet, dass es zu einer Verfahrensflut komme. Vor allem die Beweislastumkehr werde zahlreiche missbräuchliche Verfahren auslösen (economiesuisse, ARIF, CCIG, CS, foreign banks, Forum SRO, HKBB, OAD-FCT, OAR-G, SVIG, SwissHoldings), ebenso auch der Prozesskostenfonds (BE, TG, TI, VD, Bär&Karrer, Carnegie, FGPF, FindlingGrey, foreign banks, FTAF, Groupe Mutuel, Inlandbanken, Kantonalbanken, Lenz&Staehelin, Privatbanken, Raiffeisen), da das Risiko bestehe, dass sie bei den Kunden eine Klägermentalität begründen könnten (CVP, economiesuisse, SAV, SVV).

Nach Ansicht des Versicherungsombudsmans sind die Vorschläge als Überregulierung und als Einschränkung des Wettbewerbs, der Effizienz und der Wirksamkeit zu bezeichnen. CVP, FGPF und Groupe Mutuel appellieren an die Eigenverantwortung der Kundinnen und Kunden, denen es ja frei steht, eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen (Baker&McKenzie).

Uni-ZH hält es für sinnvoll, eine breite Vergleichsanalyse der Gesetzgebung der konkurrierenden Finanzplätze durchzuführen; GE schlägt eine Kostenfolgenschätzung im Ausland und in der Schweiz insbesondere mit Blick auf die Gleichbehandlung vor.

1.4.1 Herausgabe von Dokumenten (Art. 72 VE-FIDLEG)

Die Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten stösst auf keinen nennenswerten Widerstand und wird insbesondere von KV Schweiz, den Konsumentenverbänden, AFP, Bär&Karrer, Lenz&Staehelin, Avocats GE, SFPO sowie Uni-ZH begrüsst. Nach Ansicht von OW, TG, GE, Kantonalbanken geht sie jedoch zu weit und SGV, CS, GCO, Valiant und Validitas lehnen sie ausdrücklich ab. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer erachten die Bestimmungen von Art. 72 und 73 VE-FIDLEG für unnötig, da das geltende Recht – namentlich OR, Datenschutzgesetz (DSG) und StPO – dem Kunden bereits heute die Herausgabe der Dokumente ermöglicht,