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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 10 Seiten

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Militärische Informationssysteme

d. Aufgehoben

Art. 29 Abs. 1 und 2

1Die sanitätsdienstlichen Daten werden bis zum Ende des 80. Lebensjahres aufbewahrt.

2Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, werden nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes während zwanzig Jahren aufbewahrt.

Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz

1Das Fliegerärztliche Institut kann die Daten der FAI Datenbank folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich machen:

Art. 47 Abs. 2

2Die Daten von Personen im Flugdienst und militärdienstpflichtigen Personen werden bis zum Ende des 80. Lebensjahres aufbewahrt. Die Daten der übrigen Personen werden während fünf Jahren aufbewahrt.

Art. 49 Zweck

Das EAAD dient:

a. der psychologisch-psychiatrischen und medizinischen Evaluation der Anwärterinnen und Anwärter für das Armee-Aufklärungsdetachement;

b. der einsatzbezogenen Evaluation der Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements;

c. der einsatzbezogenen Evaluation einzelner zur Einsatzunterstützung eingesetzter Personen des Kommandos Spezialkräfte.

Art. 50 Daten

Das EAAD enthält die für die Evaluation und die Beurteilung der Einsatzfähigkeit mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen Daten zur biostatistischen Einschätzung des Ausfallrisikos im Einsatz beziehungsweise des biopsychologischen Durchhaltevermögens.

Art. 52 Datenbekanntgabe

1Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des EAAD den mit der Evaluation beauftragten Psychologinnen und Psychologen sowie der Ärztin oder dem Arzt Sonderoperationen durch Abrufverfahren zugänglich.

2Der Evaluationsbericht wird nach Abschluss der Evaluation in der FAI Datenbank bearbeitet.