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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 10 Seiten

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Militärische Informationssysteme

Art. 129 Einleitungssatz sowie Bst. b und d

Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS beschaffen die Daten für das LMS bei:

b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des VBS;

d. den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.

Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c (neu)

1Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS machen die Daten von LMS VBS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

c. der betreffenden Person.

Art. 131 Datenaufbewahrung

Die Daten des LMS VBS werden aufbewahrt bis zur:

a. Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;

b. Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.

Gliederungstitel vor Art. 143a

5. Abschnitt: Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (neu)

Art. 143a Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR Expert).

Art. 143b Zweck

Das SPHAIR Expert dient der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a. Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zum Militär- oder Berufspiloten, zur Militär- oder Berufspilotin, zum Fluglehrer oder zur Fluglehrerin oder zum Fallschirmaufklärer oder zur Fallschirmaufklärerin interessieren;

b. Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen für die Durchführung von SPHAIR-Kursen;

c. Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen für die Evaluation von Anwärtern und Anwärterinnen für eine Ausbildung nach Buchstabe a;

d. Erfassung und Analyse der Testresultate;

e. Qualifikation und Selektion von Kandidaten und Kandidatinnen.