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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 10 Seiten
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Militärische Informationssysteme
Art. 129 Einleitungssatz sowie Bst. b und d
Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS beschaffen die Daten für das LMS bei:
b. den zuständigen Verwaltungseinheiten des VBS;
d. den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.
Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c (neu)
1Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS machen die Daten von LMS VBS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
c. der betreffenden Person.
Art. 131 Datenaufbewahrung
Die Daten des LMS VBS werden aufbewahrt bis zur:
a. Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
b. Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.
Gliederungstitel vor Art. 143a
5. Abschnitt: Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (neu)
Art. 143a Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR Expert).
Art. 143b Zweck
Das SPHAIR Expert dient der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zum Militär- oder Berufspiloten, zur Militär- oder Berufspilotin, zum Fluglehrer oder zur Fluglehrerin oder zum Fallschirmaufklärer oder zur Fallschirmaufklärerin interessieren;
b. Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen für die Durchführung von SPHAIR-Kursen;
c. Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen für die Evaluation von Anwärtern und Anwärterinnen für eine Ausbildung nach Buchstabe a;
d. Erfassung und Analyse der Testresultate;
e. Qualifikation und Selektion von Kandidaten und Kandidatinnen.