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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 10 Seiten

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Militärische Informationssysteme

h. Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

i. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände.

2Infolge von Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder Angehörigen der Armee kann das JORASYS auch Daten Dritter nach den Buchstaben a–c enthalten.

3Das JORASYS kann auch Daten über Vorfälle im Zusammenhang mit der Armee oder mit Angehörigen der Armee enthalten, wenn der Täter oder die Täterin unbekannt ist.

Art. 167d Datenbeschaffung

1Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS bei:

a. der betreffenden Person;

b. den militärischen Kommandos;

c. den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;

d. den zivilen und militärischen Strafbehörden und Verwaltungsrechtspflegebehörden.

2Es hat durch Abrufverfahren Zugang zum:

a. nationalen Polizeiindex;

b. Informationssystem militärische Fahrberechtigungen (MIFA);

c. Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).

Art.167e Datenbekanntgabe

1Das Kommando Militärpolizei macht die Daten des JORASYS folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf den Einsatzzentralen des Kommandos Militärpolizei;

b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommandos Militärpolizei für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 100 MG5 in ihrem Tätigkeitsbereich;

c. den Personen die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG.

2Es gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt:

a. der Militärjustiz;

b. den zuständigen Truppenkommandanten für ihren Bereich;

c. der für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stelle.

5 SR 510.10