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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 10 Seiten

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Militärische Informationssysteme

Art. 53 Abs. 2

2Daten von Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements sowie Daten von zur Einsatzunterstützung beigezogenen Personen des Kommandos Spezialkräfte werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kommando aufbewahrt.

Art. 62 Bst. k

Das IPV enthält:

k. Daten über Interessen der betreffenden Person hinsichtlich der künftigen beruflichen Tätigkeit, Ausbildung und Weiterbildung.

3. Kapitel, 2. Abschnitt (Art. 78-83)

Aufgehoben

Art. 85 Einleitungssatz sowie Bst. d und f-h (neu)

Das MIL Office dient der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen insbesondere:

d. dem Qualifikations- und Vorschlagswesen;

f. der Führung und Steuerung der Einheit;

g. dem Absenzen- und Kommandierungsmanagement;

h. der Strafkontrolle im Disziplinarstrafwesen nach Artikel 205 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273.

Art. 86 Einleitungssatz sowie Bst. b, f (neu) und g (neu)

Das MIL Office enthält folgende Daten:

b. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens;

f. Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren;

g. Daten zu Absenzen und Kommandierungen.

Art. 89 Datenaufbewahrung

Die Daten des MIL Office werden wie folgt aufbewahrt:

a. Daten des MIL Office während fünf Jahren;

b. Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren während fünf Jahren nach Abschluss des Verfahrens.

3 SR 321.0