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Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 10 Seiten
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Militärische Informationssysteme
Art. 53 Abs. 2
2Daten von Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements sowie Daten von zur Einsatzunterstützung beigezogenen Personen des Kommandos Spezialkräfte werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kommando aufbewahrt.
Art. 62 Bst. k
Das IPV enthält:
k. Daten über Interessen der betreffenden Person hinsichtlich der künftigen beruflichen Tätigkeit, Ausbildung und Weiterbildung.
3. Kapitel, 2. Abschnitt (Art. 78-83)
Aufgehoben
Art. 85 Einleitungssatz sowie Bst. d und f-h (neu)
Das MIL Office dient der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen insbesondere:
d. dem Qualifikations- und Vorschlagswesen;
f. der Führung und Steuerung der Einheit;
g. dem Absenzen- und Kommandierungsmanagement;
h. der Strafkontrolle im Disziplinarstrafwesen nach Artikel 205 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273.
Art. 86 Einleitungssatz sowie Bst. b, f (neu) und g (neu)
Das MIL Office enthält folgende Daten:
b. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens;
f. Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren;
g. Daten zu Absenzen und Kommandierungen.
Art. 89 Datenaufbewahrung
Die Daten des MIL Office werden wie folgt aufbewahrt:
a. Daten des MIL Office während fünf Jahren;
b. Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren während fünf Jahren nach Abschluss des Verfahrens.