Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht Rechtsgrundlagen WEA

Das Leistungsprofil unterscheidet zwischen drei Arten von Leistungen:

 Leistungen, die im Rahmen nicht vorhersehbarer Einsätze, d.h. bei überra-

schend eintretenden Ereignissen (z. B. Katastrophen oder Terrorbedrohung), erbracht werden müssen;

 Leistungen, die im Rahmen vorhersehbarer Einsätze (z. B. Konferenzschutz wie

anlässlich des World Economic Forum) erbracht werden müssen;

 Leistungen, die permanent zu erbringen sind (z. B. Wahrung der Lufthoheit oder

Basisleistungen).

Die Armee kann bei nicht vorhersehbaren Bedrohungen, Gefahren und Ereignissen:

 Innerhalb von 24 Stunden mindestens 150 Armeeangehörige (Berufsmilitär und

Miliz) während Wochen zur Katastrophenhilfe einsetzen.

 Nach 48 Stunden Vorbereitungszeit den zivilen Behörden rund 500 Armeeange-

hörige (Berufsmilitär, ziviles Berufspersonal und Durchdiener-Bereitschaftsformationen) während maximal 4 Wochen für die Bewältigung besonderer Ereignisse zur Verfügung stellen.

 Nach 72 Stunden Vorbereitungszeit den zivilen Behörden bis zu 900 Armeean-

gehörige (Formationen aus gerade stattfindenden Wiederholungskursen und aus den laufenden Schulen11) für maximal vier Wochen zur Bewältigung besonderer Ereignisse, z.B. Katastrophen und Notlagen, zur Verfügung stellen.

 Innerhalb von 4 Tagen ein erstes Kontingent von 3000 Armeeangehörigen

(Milizformationen mit hoher Bereitschaft) und nach 8 Tagen zusätzlich ein zweites Kontingent von 3000 Armeeangehörigen während je maximal vier Wochen einsetzen.

 I v 3 W M z ( x 20’000 Ar-

meeangehörige) aufbieten und einsetzen, um Leistungen für die zivilen Behörden zu erbringen. Um dies zu ermöglichen, sind weitere 12’000–15’000 A eangehörige nötig, um einsatzspezifische Basisleistungen der Logistik, Führungsunterstützung, Luftwaffe usw. zu erbringen.

 Nach einer Vorbereitungszeit von Tagen Humanitäre Hilfeleistungen im Aus-

land (als Teil der Unterstützung der zivilen Behörden) mit bis zu 500 Angehörigen der Armee erbringen.

Die Armee kann bei vorhersehbaren Bedrohungen, Gefahren und Ereignissen nach einer Vorbereitungs- bzw. Planungsphase:

 Bis zu 500 Angehörige der Armee auf freiwilliger Basis in der Friedensförde-

rung einsetzen.

11 Nach abgeschlossener allgemeiner Grundausbildung. Zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der inneren Sicherheit können nur Armeeangehörige mit abgeschlossener Grundausbildung eingesetzt werden.