Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten

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Buchstaben a und b aufgrund der massiven Konsequenzen an die Bundesversammlung zu delegieren.

Für die GG und PM wäre, da der AdA ohnehin während 12 Jahren nach vollendeter RS militärdienstpflichtig ist, aus Wehrgerechtigkeitsgründen die Formulierung angebracht: „Der Wehrmann verbleibt mindestens neun Jahre oder bis zur Erfüllung von sechs Wiederholungskursen (d. h. max. 12 Jahre) in einer Formation der Armee eingeteilt.“

Die GG und PM beantragen zu Abs. 2 Bst. a und b die bisherige Formulierung und Delegationsbefugnis gemäss Art. 149 MG zu belassen.

Die SOG unterstützt die höhere Flexibilität bei der Erbringung der persönlichen Dienstleistung, beantragt aber in Absatz 1 das Wort „längstens“ zu streichen, in Absatz 1 Buchstabe e auf das 60. Altersjahr zu erhöhen (eventuell ergänzt mit einem „freiwilligen Rücktritt“ ab Alter

50) und in Absatz 2 Buchstabe a „... hinauf- oder herabsetzen“ durch „... ändern“ zu ersetzen.

Art. 18 Abs. 1

Fünfzehn Kantone (LU, UR, SZ, NW, GL, SO, BS, SH, AR, SG, AG, TG, TI, VS, GE) und die RK MZF beantragen, den Begriff der „ausserordentlichen Lage“ mit der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ abzustimmen.

BE anerkennt die Unterbestände des Sanitätsdienstes der Armee. Das zivile Gesundheitswesen ist jedoch auf die Dienstbefreiung von Personen bestimmter Funktionen angewiesen. Auf die beabsichtigte Einschränkung der Dienstbefreiung ist daher zu verzichten.

Art. 21 Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 1 und 2

BE unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen. Insbesondere wird begrüsst, dass die nicht für die Armee rekrutierten respektive ausgeschlossenen Personen auch nicht für den Zivilschutz rekrutiert werden.

Art. 29 Abs. 2

Die AUNS, die GG und PM lehnen diese Vorschrift ab und beantragen Artikel 149 zu belassen.

Art. 30 Abs. 1

Für GE ist der Begriff „bref“ zu unbestimmt angesichts der finanziellen Auswirkungen für die EO.

Die SP fordert, die zweite Satzhälfte „oder zwischen zwei kurz aufeinanderliegenden Diensten“ zu streichen. Es sei dies keine Aufgabe einer lohnprozentfinanzierten Sozialversicherung. Vielmehr habe die Armeeplanung dafür zu sorgen, dass Grundausbildung und Ausbildungsdienste zur Erlangung höherer Grade möglichst unterbruchsfrei ausgestaltet werden können. Ist sie dazu nicht in der Lage, so ist die Überbrückung aus ordentlichen Mitteln des VBS zu finanzieren.

Art. 40c und 40d

Die SP begrüsst die Einrichtung einer Ombudsstelle der Armee. Die vorgeschlagene jährliche Berichterstattung sei aber zu veröffentlichen und Artikel 40d Absatz 3 entsprechend zu ergänzen: „Das VBS ist für dessen Veröffentlichung besorgt.“

Die GG und PM befürchten, dass mit dem Ombudsmann insbesondere die Funktion des Truppenkommandanten beeinträchtigt wird. Für die Angehörigen der Armee bestehen gemäss Dienstreglement (DR 04) genügend Möglichkeiten, ihre Anliegen auf dem ordentlichen Weg einzubringen. Die bisherige Regelung sei klar. Die Schaffung einer Ombudsstelle habe als „Überdruckventil“ gewisse Vorteile, könnte aber leicht zu Verunsicherung führen. Jedenfalls müsse diese Stelle nach dem Milizprinzip und kostengünstig organisiert werden und von der Militärverwaltung unabhängig sein, ähnlich der Militärjustiz.