Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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Art. 42
Der SGV, die AWM und die AA beantragen, die Diensttageobergrenze in Absatz 2 wie bisher auf 330 Tagen zu belassen und in Absatz 3 keine Limite vorzusehen, um mehr Flexibilität zu erhalten.
Die AUNS, die GG und PM beantragen zu Absatz 2 die bisherige Grenze von 330 Tagen zu belassen und zu Absatz 3 die Obergrenze zu streichen.
Art. 43
Die AWM und die AA beantragen, die vom Bundesrat vorgenommene Streichung des Ausbildungskontos zu überdenken, da dieses mit wenig Geld Anreize für Milizkader schaffe.
Art. 44
BE beantragt in den Erläuterungen den letzten Halbsatz „… sowie ausnahmsweise zur Leistung von freiwilligem Dienst in der Militärverwaltung.“ zu streichen, um allfälligen Missständen vorzubeugen.
Die SP fordert, dass die EO-Behörden die Anordnung von freiwilligen Dienstleistungen generell vorgängig genehmigen müssen und dabei darüber wachen, dass die EO nicht für sachfremde Aufgaben missbraucht wird: „3 Freiwillig geleistete Ausbildungsdienste können nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Erwerbsersatzordnung abgerechnet werden. Es muss dafür ein militärisches Bedürfnis nachgewiesen werden.“
Die AUNS, die GG und PM beantragen Absatz 2 in seinem bisherigen Wortlaut zu belassen, da es durchaus freiwillige Dienstleistungen geben könnte, die angerechnet werden sollten.
Art. 47 Abs. 4
Für GE muss in den Erläuterungen der Verweis angepasst werden (Abs. 4 statt Abs. 2).
Art. 49
Sechzehn Kantone (BE, LU, UR, SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, AR, SG, GR, AG, TG, VS) und die RK MZF beantragen die Altersangaben im MG mit jenen im BZG in Übereinstimmung zu bringen (für BE allenfalls spätestens im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+).
BE schlägt vor, die absolute Aussage in Absatz 3 offener zu formulieren, da vom Grundsatz der 18-wöchigen Rekrutenschule gemäss Erläuterungen abgewichen werden könne.
Für GE steht die Senkung der Altersgrenze in Absatz 1 im Widerspruch zur beabsichtigten Flexibilisierung der Erfüllung der Militärdienstpflicht. Die Erläuterungen zu Absatz 2 widersprechen dem Gesetzestext (Befreiung von der Militärdienstpflicht vs. kein Ende für die Militärdienstpflicht).
Die BDP beantragt, dass in der Gesetzesvorlage „in der Regel 18 Wochen“, statt „grundsätzlich 18 Wochen“ festgehalten werde, da es Ausnahmen geben könnte.
Die SP erwartet Vorschläge für eine Neukonzeption, die eine bessere Ausbildung in die Tiefe statt eine mangelhafte Ausbildung in der Breite enthält.
Für den SAGV heisst der Ausdruck „nicht bestanden haben“ im zivilen Sprachgebrauch, dass eine Prüfung absolviert werden musste, was hier wohl nicht der Sinn sei.
Der SGV beantragt Absatz 3 zu streichen und das geltende Recht in der heutigen AO zu belassen.
Die AUNS, die GG und PM beantragen, den letzten Satz in Absatz 1 zu streichen und Absatz 3 in der AO zu belassen.
Die AWM und die AA beantragen, Absatz 3 in der AO zu belassen.