Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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Swissmem schlägt vor, das Militärgesetz mit einem Artikel „Planungssicherheit“ zu ergänzen. Die in der Schweiz wertschöpfende (Sicherheits)-Industrie brauche eine höhere Planungssicherheit, weil die Entwicklung von militärischen Systemen technologisch aufwendig und mit hohen Investitionen verbunden sei. Das von armasuisse lancierte Projekt „Sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis der Schweiz“ (STIB) könne nur aufrechterhalten werden, wenn die Entwicklungen und Investitionen für Schweizer Firmen planbar seien und eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen positiven Beschaffungsbescheid bestehe. Dies könnte zum Beispiel auch in einem Artikel „Schweizerische Industriebasis“ zusammengefasst werden, in welchem der Erhalt schweizerischer industrieller Kernfähigkeiten in der Luftfahrt, Sicherheits- und Wehrtechnik als sicherheitspolitisch und gesamtwirtschaftlich relevant dargestellt wird.
Swissmem fordert, die im Armeebericht 2010 stipulierte Erhöhung des Investitionsanteils auf 40% beizubehalten und im Militärgesetz zu verankern. Eine Verlagerung der Ausgaben (Reduktion der Betriebsausgaben hin zu Investitionsausgaben) müsse zwingend stattfinden.
Ingress
Die AUNS, die GG und PM beantragen eine Ergänzung des Ingresses mit Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung.
Art. 1
BE begrüsst die Anpassung des Wortlauts von Art. 1 MG.
Siebzehn Kantone (BE, LU, UR, SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, AR, SG, AG, TG, TI, VS, GE) und die RK MZF beantragen, den Begriff der „ausserordentlichen Lage“ mit der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ abzustimmen.
Zwölf Kantone (UR, SZ, NW, GL, SO, BL, SH, AR, SG, TG, TI, VS) und die RK MZF beantragen die Ergänzung des Begriffs „Infrastrukturen“ mit „kritische Infrastrukturen“.
ZG beantragt, die Begriffe „Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung“ und „Spitzenbelastung“ näher zu definieren.
Für GE implizieren die Erläuterungen, dass die Aufgaben nach Absatz 2 immer ohne Waffen ausgeführt würden, was für Einsätze zum Schutz von Personen und Sachen paradox sei.
Die SP fordert, die Armee in erster Linie für die Erfüllung militärischer Aufgaben vorzusehen. Namentlich sei der Einsatz zugunsten ziviler Behörden auf die verfassungsmässig vorgesehenen Fälle zu beschränken, die im Entwurf-MG Art. 1 Abs. 1 Bst. c wiederholt würden. Die Ergänzung eines ganzen Absatzes 2 mit zusätzlichen Aufträgen wird von der SP abgelehnt, Absatz 2 sei daher zu streichen.
Für die SOG ist die Nennung aller Aufgaben der Armee in Artikel 1 positiv. In Absatz 2 Buchstabe a seien aber die Punkte 2-4 zu offen formuliert und könnten auch durch andere Instrumente (wie den Zivilschutz) oder durch private Dritte erbracht werden. Sie seien entweder durch Formulierungen, die sich klar auf Leistungen der Armee beziehen, zu konkretisieren oder wegzulassen.
Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz
BE stimmt der Änderung zu. Diese Vereinbarungen müssen aber zwingend auch die gegenseitige Anerkennung des Schutzdienstes und der Erfüllung der Militärdienstpflicht durch das Leisten von Wehrpflichtersatz regeln (vgl. die heutigen Praxisprobleme).
Art. 9
Für fünfzehn Kantone (LU, UR, SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, AR, SG, GR, AG, VS, GE) und die RK MZF müssen die Angaben der Altersjahre mit denjenigen im BZG abgeglichen werden.