Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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BE geht davon aus, dass die Aufgaben der Kantone im Zusammenhang mit der Stellungspflicht, den Orientierungsveranstaltungen und der Rekrutierung unverändert bleiben. Andernfalls wäre dies in den Erläuterungen entsprechend auszuführen.
BE anerkennt, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen auf den zivilen Werdegang der angehenden Soldaten eingegangen werden könne. Dies sei aber bereits mit dem heutigen Gesetzestext und den entsprechenden Ausnahmeregelungen möglich. Auf die Anpassung des Artikels sei daher, mit Ausnahme der Altersangabe in Absatz 3, zu verzichten.
BE beantragt, auf die zeitliche Koppelung der Rekrutierung und der Rekrutenschule und damit auf den neuen Absatz 4 zu verzichten. Die Stellungspflichtigen sollen stattdessen von den Kantonen in der Regel im 19. Altersjahr zur Rekrutierung aufgeboten werden. Für GE ist in Absatz 4 die Bedeutung von „mise sur pied“ unklar.
BE hält fest, dass wenn seine Anträge nicht berücksichtigt würden, er davon ausgehe, dass Artikel 33 Absatz 3 BZG (aktueller Revisionsentwurf, BBl 2013 2139) eine Ausnahmeregelung zu Artikel 9 Absatz 2 MG darstelle. Andernfalls wären wegen der gemeinsamen Rekrutierung die Altersgrenzen des MG mit jenen des BZG abzustimmen.
BE beantragt im Sinne der Klarheit statt „ab Beginn des 19. Altersjahres“ neu „nach dem 18. Geburtstag“ zu schreiben. Zudem müssen die Informationssysteme es zulassen, dass ein Stellungspflichtiger vor seinem 18. Geburtstag zu einer Rekrutierung nach seinem Geburtstag aufgeboten werden kann.
BE sieht einen Präzisierungsbedarf zu Artikel 49 Absatz 1 MG. Wenn frühestens ab Beginn des 19. Altersjahrs die Rekrutenschule absolviert werden könne, dann müsse eine Rekrutierung vor dem 18. Geburtstag möglich sein, was aber Artikel 9 Absatz 2 nicht zulasse.
AS begrüsst die Flexibilisierung im Rahmen der Rekrutierung. Damit erhielten die angehenden Rekruten mehr Spielraum in einem wegweisenden Moment.
Die AUNS, die GG und PM beantragen in Absatz 4 das Wort „wollen“ zu streichen.
Die AWM und die AA beantragen, in Absatz 4 das Wort „wollen“ durch „wünschen“ zu ersetzen. „Wollen“ gehe zu weit.
Art. 10 Abs. 1
Für dreizehn Kantone (LU, SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, AR, SG, GR, TG, VS) und die RK MZF müssen die Angaben der Altersjahre mit denjenigen im BZG abgeglichen werden.
BE begrüsst es, dass die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe inskünftig bereits an der Rekrutierung erfolgen soll.
Für GE muss die Zuteilung zu einer Funktion des Zivilschutzes wieder eingeführt werden.
Art. 13
BE ist mit den beabsichtigten Änderungen einverstanden. Er schlägt vor, im Rahmen der Umsetzungsarbeiten der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ eine Angleichung bzw. eine Annäherung der Dauer der Schutzdienstpflicht an jene der Militärdienstpflicht zu prüfen.
Für TI limitiert sich die für die Militärdienstleistung vorgesehene Flexibilität unnötig selbst und beschränke sich darauf in Absatz 1 die Dauer der Militärdienstpflicht zu regeln, diese Grenzen in Absatz 2 Buchstabe a an den Bestandesbedarf anzupassen und in Buchstabe b im Aktivdienst oder Assistenzdienst zu verlängern.
Der SGV fordert eine Militärdienstpflicht für Stabsoffiziere bis zum vollendeten 60. Altersjahr.
Die AUNS, die GG und PM beantragen in Absatz 1 Buchstabe e für Stabsoffiziere die Altersgrenze auf das 60. Altersjahr festzulegen.
Die AWM und die AA beantragen, in Absatz 1 Buchstabe e die Dienstleistung wie bisher bis 60 zu ermöglichen und die Kompetenzen zur Herabsetzung bzw. Hinaufsetzung in Absatz 2