Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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PM stimmt zu, dass sich eine Armee nicht in kurzen Abständen fundamental umorganisieren lasse. Eine zehnjährige Perspektive sei daher zweckmässig.
Swissmem rät dringend von der Absicht des Bundesrates ab, einen neuen sicherheitspolitischen Bericht in Auftrag zu geben, um Ende 2014 die Konsequenzen für die Weiterentwicklung der Armee nach 2020 abzuleiten. Die nun vorliegenden Massnahmen zur Weiterentwicklung der Armee sollten jetzt umgesetzt werden. Mit dem Verzicht auf einen neuen sicherheitspolitischen Bericht werde verhindert, dass die Aussagekraft und die Stabilität der vorliegenden Massnahmen tangiert würden.
Swissmem fordert, die im Armeebericht 2010 stipulierte Erhöhung des Investitionsanteils auf 40% beizubehalten und im Armeegesetz zu verankern. Eine Verlagerung der Ausgaben (Reduktion der Betriebsausgaben hin zu Investitionsausgaben) müsse zwingend stattfinden.
5 Stellungnahmen zu den Gesetzesentwürfen und deren Erläuterungen
GE begrüsst die Absicht, die rechtlichen Regeln in einem Erlass zusammenzufassen.
Die AUNS und PM beantragen die Aufnahme der Rechtsgrundlagen für die Finanzierung der Armee ins MG, sobald die Motion 13.3568 Müller Leo „Finanzierung der Armee“ überwiesen wurde (vergleichbar zu Artikel 6 zum Zahlungsrahmen im Landwirtschaftsgesetz), da der Ausgabenplafond für die Armee eine spezielle Regelung darstelle, die es in anderen Aufgabenbereichen nicht gebe und deshalb im Sinne einer Vereinheitlichung der mehrjährigen Finanzbeschlüsse analog anderen Aufgabenbereichen ein Zahlungsrahmen z. B. für vier Jahre festgelegt und jeweils periodisch beschlossen werden sollte.
Für die AA erfordern die in der WEA-Vorlage enthaltenen Verbesserungen in Ausbildung, Ausrüstung und Bereitschaft keine Militärgesetz-Revision, diese könnten im geplanten Zeitplan ohne Verzug angegangen werden.
5.1 Militärgesetz
Die LKMD und der EVU beantragen, die ausserdienstlichen Tätigkeiten entsprechend dem Schiesswesen in das Militärgesetz aufzunehmen.
Die AUNS und PM stimmen dem Entwurf zu, soweit im Folgenden nichts anderes vermerkt ist.
Die SOG erachtet die gesetzlichen Grundlagen für die Finanzierung und vor allem die finanzielle Steuerung der Armee als nicht adäquat bzw. zeitgemäss. Die SOG erwartet hier noch einen deutlichen, kreativen Effort.
Die SOG weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Dienstleistungspflicht an verschiedenen Orten eine unterschiedliche Zeitdauer erwähnt werde (9, 10 und 12 Jahre). Dies sei verwirrend und müsse korrigiert werden.
Aus Sicht des SSV müsste im Gesetz eine "kann"-Formulierung aufgenommen werden, die es der Armee ermöglicht, die Ausbildung an der Waffe in ein oder zwei Diensttagen pro Jahr, neben dem Wiederholungskurs, als obligatorisch zu erklären. Diese kann die Armee selber durchführen oder dem Schweizer Schiesssportverband übertragen, der schon die Jungschützenkurse und das Obligatorische durchführt. Dies hilft die bestehenden Sicherheitsrisiken zu reduzieren und verhilft der Armee wieder zur notwendigen Glaubwürdigkeit.
Für den SVMLT ist eine funktionierende Milizarmee die Basis. Damit die essentiell wichtige Verbundenheit Armee - Bevölkerung auch für die Zukunft erhalten werden könne, sei die ausserdienstliche Tätigkeit im MG dementsprechend zu verankern. Es ist dem SVMLT seit längerem ein grosses Anliegen, dass der Stellenwert der ausserdienstlichen Tätigkeiten der militärischen Verbände und Vereine für die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung im Militärgesetz besser verankert wird (analog dem Schiesswesen), und nicht je nach Lage und ohne Aufwand grundlegend verändert oder sogar abgeschafft werden kann.