Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten

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Art. 59 Abs. 4

BE regt an, hier zur Präzisierung von der „Militärverwaltung des Bundes und der Kantone“ zu sprechen.

Die BDP empfiehlt bei Artikel 59 Absatz 4 die „Militärverwaltung des Bundes“ explizit von der „Militärverwaltung der Kantone“ zu unterscheiden.

Die SP begrüsst diese neue Regelung, welche auf gesetzlicher Ebene das Risiko endlich vermindert, dass die Militärverwaltung militärisches Personal auf Kosten der Erwerbsersatzordnung (EO) beschäftigt, indem deren Tätigkeit als Militärdienstleistung deklariert wird. Diese Regelung muss aber auf alle Militärdienstleistende ausgeweitet werden. Die Wehrpflicht hat eine andere Begründung, als der Militärverwaltung die Möglichkeit zu geben, auf Kosten der mit Lohnprozenten finanzierten Sozialversicherung die Beschäftigung von Zwangsarbeitenden zu ermöglichen. Braucht die Militärverwaltung zusätzliches Personal, so ist dieses nach Bundespersonalrecht anzustellen. Die SP fordert deshalb folgende Anpassung: „Dienste in der Militärverwaltung werden nicht besoldet und nicht angerechnet. Die Militärverwaltung trägt die Kosten entsprechend Bundespersonalrecht.“ (Rest streichen)

Art. 61

Für BE ist die Formulierung „… als Vorgesetzter …“ unglücklich, da daraus nicht klar hervorgeht, ob der Angehörige der Armee als Vorgesetzter des Führungsorgans oder als Vorgesetzter in einem Führungsorgan gemeint ist. Er schlägt daher die Formulierung vor: „… in einer Führungs- oder Spezialistenfunktion …“.

Für GE ist die neue Bestimmung restriktiver als die bisherige, da nur noch die zivilen Führungsorgane nicht mehr aber die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes betroffen wären. Für eine solche Einschränkung bestehe kein Grund.

Die SP lehnt es ab, dass Militärdienstleistende auf Kosten der Erwerbsersatzordnung für Organe des Sicherheitsverbundes Schweiz (SVS) Zwangsarbeit verrichten. Brauchen die Kantone oder andere Behörden des SVS zusätzliches Personal, so sollen sie dieses auf dem Arbeitsmarkt rekrutieren und ordentlich besolden. Die SP fordert deshalb folgende Anpassung: „4 Dienstleistungen gemäss Absatz 1 und 3 werden nicht besoldet und nicht angerechnet. Die aufbietende Stelle trägt die Kosten entsprechend ihren personalrechtlichen Grundlagen.“

Die AUNS, die GG und PM beantragen, den Passus „… um Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass …“ durch „… damit die Armee …“ zu ersetzen.

Art. 62

Der SMPV beantragt, dass Angehörigen der Armee ihre ausserdienstlichen Tätigkeiten als Diensttage angerechnet werden und daher Artikel 62 mit folgendem Absatz ergänzt wird: „Ausserdienstliche Tätigkeiten sind an die Ausbildungsdienstpflicht anrechenbar, soweit sie vom VBS bewilligt wurden.“ Damit würde eine Gleichheit bei allen ausserdienstlichen Tätigkeiten geschaffen, deren Attraktivität gefördert und der Milizgedanke gestärkt. Zudem würde die Präsenz der Armee in der Bevölkerung verbessert und die Angehörigen der Armee würden besser ausgebildet, informiert und motiviert in den Dienst einrücken.

Art. 65c

Siebzehn Kantone (BE, LU, UR, SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, AR, SG, GR, TG, TI, VS, GE) und die RK MZF gehen explizit oder implizit davon aus, dass nur Angestellte der Militärverwaltung des Bundes gemeint sind und beantragen, dies entsprechend zu präzisieren.

GE vermisst zudem eine Regelung der Frage, inwieweit das entsprechende Personal vor der Rückkehr in den normalen Dienst eine Ruhezeit zum Ausgleich erhalte.

Die SP lehnt die Möglichkeit ab, Angestellte der Militärverwaltung für bestimmte Einsätze zu militarisieren. Solche Einsätze sind im Rahmen des geltenden Arbeitsrechtes zu regeln. Der Artikel sei daher zu streichen.