Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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und des Beirats (Art. 15 Abs. 2 Ziff. 3) erhalten hat. Auch das Mitglied der Geschäftsleitung, das die höchste Vergütung erhält, wird im Vergütungsbericht genannt (Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2).

Die Genehmigung der Generalversammlung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vergütungsausschusses. Schädigt eine Vergütung die Gesellschaft adäquat kausal und handelt das Mitglied des Verwaltungsrats oder des Vergütungsausschusses schuldhaft, hat es für den Schaden grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn die Generalversammlung die Vergütung genehmigt hat. Die Genehmigung der Vergütungen durch die Generalversammlung befreit somit den Verwaltungsrat nicht von seiner Sorgfaltspflicht bei der Festlegung der Vergütungspolitik im Unternehmen.

3.8.2 Zweiter Antrag und ausserordentliche Generalversammlung

Verweigert die Generalversammlung die Genehmigung eines Gesamtbetrags, kann der Verwaltungsrat gemäss Artikel 18 Absatz 2 an der gleichen Versammlung einen neuen Antrag stellen.

Stellt der Verwaltungsrat keinen neuen Antrag oder wird auch dieser abgelehnt, hat er innerhalb von drei Monaten eine neue Generalversammlung einzuberufen. Diese Generalversammlung ist keine Fortsetzung der ersten, sondern eine vollständig neue Generalversammlung. Bei ihrer Einberufung und Durchführung sind deshalb alle rechtlichen und statutarischen Vorgaben erneut zu beachten. Es wäre eine mögliche Konsequenz, dass der Verwaltungsrat für diese zweite Generalversammlung auch die Wahl neuer Mitglieder des Verwaltungsrats traktandieren würde. Würden die Anträge auf Genehmigung der Vergütungen an die Geschäftsleitung oder den Verwaltungsrat erneut zweimal abgelehnt, würde kaum ein Weg um die zumindest teilweise Erneuerung des Verwaltungsrats herumführen. Aufgrund seiner Sorgfaltspflicht (Art. 717 OR) muss der Verwaltungsrat einem Mangel in der zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesellschaft (Art. 731b/941a OR) vorbeugen.

3.8.3 Statutarische Regelung

Die Generalversammlung kann eine statutarische Regelung vorsehen, die vom Genehmigungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 1 abweicht. Dadurch dürfen aber die Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV, insbesondere die Rechte der Aktionäre, nicht ausgehebelt werden. Artikel 18 Absatz 3 Ziffer 1-3 sieht deshalb die folgenden zwingenden Voraussetzungen vor:

• Der Genehmigungsmechanismus muss in den Statuten verankert sein. Die Aktionärinnen

und Aktionäre müssen anhand der Umschreibung in den Statuten erkennen können, wie die Genehmigung der Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats erfolgt (Art. 18 Abs. 3, einleitender Satz).