Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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des Beirats, insbesondere pauschale Abfindungssummen ohne direkte Gegenleistung, sind gemäss Artikel 20 Ziffer 1 verboten. Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht keine Möglichkeit für Ausnahmen vor. Er hält sogar fest, dass "Organmitglieder keine Abgangsentschädigung- oder andere Entschädigung erhalten". Deshalb sind auch Abgangsentschädigungen an das oberste Management für den Fall eines Kontrollwechsels unzulässig.31 Der Verwaltungsrat muss das umfassende Verbot der Abgangsentschädigungen entsprechend umsetzen, beispielsweise bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung.

Da der Begriff der Abgangsentschädigungen bereits ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, wird bewusst darauf verzichtet, die "andere Entschädigung" – einen noch stärker auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff – in den Verordnungstext aufzunehmen. Es bleibt jedoch aufgrund von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV erkennbar, dass das Verbot der Abgangsentschädigungen umfassend zu verstehen ist.

Bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats bietet das Verbot der Abgangsentschädigungen keine weiteren Probleme, da sie jährlich gewählt werden (Art. 3 Abs. 1). Die von der Generalversammlung genehmigte fixe Vergütung (Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1) oder zumindest ein Teil davon ist ausreichend, um eine Tätigkeit von nur einigen Monaten zu entschädigen. Ähnlich verhält es sich bei den Mitgliedern des Beirats, obschon diese für eine Amtsdauer von mehr als einem Jahr gewählt werden dürfen. Beiräte sind zudem in der Praxis relativ selten.

Mitglieder der Geschäftsleitung verfügen regelmässig über unbefristete Arbeitsverträge. Der Verwaltungsrat kann diese unter Anwendung der ordentlichen Kündigungsfristen auflösen (Art. 335a ff. OR). Oftmals wird zudem ein wichtiger Grund vorliegen, bei dem dem kündigenden Verwaltungsrat nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 OR). Auch hier bietet die Umsetzung des Verbots von Abgangsentschädigungen keine grösseren Probleme. Insbesondere die fixe Vergütung oder ein Teil davon deckt die finanziellen Ansprüche des Mitglieds der Geschäftsleitung, das in einem gekündigten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht.

Befristete, langjährige Arbeitsverträge für die Mitglieder der Geschäftsleitung – also Verträge ohne Möglichkeit zu einer Kündigung innerhalb der ordentlichen Kündigungsfristen (Art. 335a ff. OR) – erscheinen aufgrund aller Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV und der vorliegenden Verordnung indessen als problematisch. Sämtliche Vergütungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen jährlich durch die Generalversammlung genehmigt werden. Gestützt auf diese Vorgabe und aufgrund des expliziten Verbots von Abgangsentschädigungen würden befristete, langjährige Arbeitsverträge faktisch auf die Einführung von Abgangsentschädigungen – auch wenn sie nicht so benannt werden (Art. 18 Abs. 1 OR) – hinauslau-

31 Bereits unter geltendem Aktien- und Börsenrecht sind solche Abgangsentschädigungen nur in beschränktem Umfang zulässig: Vgl. BEAT BRECHBÜHL, Goldene Fallschirme oder silberne Brücken?, Ein Beitrag zu den Kontrollwechselklauseln, SJZ 100 (2004), Nr. 2, S. 34.