Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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• Die Generalversammlung muss gemäss Ziffer 1 jährlich über die Vergütungen an die Mit-
glieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats abstimmen können. Eine statutarische Regelung, die beispielsweise eine Genehmigung der Vergütungen für einen Zeitraum von mehreren Jahren vorsieht, wäre unzulässig.
• Die Generalversammlung muss gemäss Ziffer 2 gesondert über den Gesamtbetrag der
Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats abstimmen können. Nicht zwingend vorgeschrieben ist die Aufteilung in eine fixe und eine variable Vergütung. Auch ist es denkbar, dass eine fixe Vergütung nicht für den Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen genehmigt wird, sondern jeweils für das kommende Geschäftsjahr.
• Konsultativ wirkende Abstimmungen, beispielsweise über den Vergütungsbericht oder die
Vergütungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung, sind unzulässig. Gemäss Ziffer 3 muss dem Votum der Generalversammlung insbesondere für den Verwaltungsrat bindende Wirkung zukommen. Statutarische oder vertragliche Konstrukte, die diesem Erfordernis nicht gerecht werden, sind als Rechtsumgehung zu qualifizieren.
Artikel 18 Absatz 3 lässt nur Abweichungen vom Genehmigungsmechanismus gemäss Artikel 18 Absatz 1 zu, wie z.B. die Genehmigung eines "Budgets" (gesondert für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat) für das kommende Geschäftsjahr. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung sind uneingeschränkt anzuwenden, so beispielsweise die jährliche Erstellung des Vergütungsberichts mit dem zwingend vorgeschriebenen Inhalt. Selbstverständlich darf die Gesellschaft Verschärfungen vorsehen, z.B. durch die Genehmigung der individuellen Vergütungen der Organmitglieder.
Eine statutarische Regelung gemäss Artikel 18 Absatz 3 verhindert nicht, dass die Gesellschaft die Möglichkeiten gemäss Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 trotzdem nutzen kann (zweiter Antrag; Zusatzbetrag).
Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, dass die Vorgaben von Artikel 18 Absatz 3 vollständig umgesetzt werden. Der Preis für die höhere Flexibilität ist ein gewisses zivil- und strafrechtliches Risiko bei der Ausgestaltung und Anwendung des eigenen statutarischen Genehmigungsmechanismus.
3.8.4 Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung
Der Verwaltungsrat hat die unübertragbare Aufgabe, die Mitglieder der Geschäftsleitung zu ernennen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die Ernennung ist – im Gegensatz zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats – nicht an die Durchführung einer Generalversammlung gekoppelt. Deshalb kann die Pflicht zur Genehmigung der fixen Vergütung der Geschäftsleitung durch die Generalversammlung ein Problem verursachen, wenn der Verwaltungsrat zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen ein oder mehrere neue Mitglieder der Geschäftsleitung ernennt und dadurch der bereits genehmigte Gesamtbetrag der fixen Vergü-