Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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können.
Die Verordnung setzt die zwingenden Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV wie folgt um:
• Gemäss Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 1, 3 und 5 muss die Generalversammlung die Gesamt-
beträge der fixen Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung genehmigen.
• Nach Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 2, 4 und 6 muss die Generalversammlung zudem die Ge-
samtbeträge der variablen Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats für das abgeschlossene Geschäftsjahr genehmigen.
Der Verwaltungsrat muss der Generalversammlung sechs begründete Anträge stellen, über welche diese zustimmend oder ablehnend beschliessen kann.
Die variablen Vergütungen beinhalten leistungs- und erfolgsabhängige Komponenten. Sie sind jedoch keine Gewinnverwendung im Sinne des Artikels 677 OR und dementsprechend bereits in den Aufwand- bzw. Rückstellungskonten der ordentlich geprüften Jahresrechnung enthalten.
Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, sind die variablen Vergütungen als echte Gratifikationen im Sinne von Art. 322d OR zu qualifizieren, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Aufgrund der zwingenden Genehmigungskompetenz der Generalversammlung können die echten Gratifikationen auch nicht über die Jahre hinweg zu unechten Gratifikationen werden, auf welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats ohne Zustimmung der Generalversammlung einen Rechtsanspruch erhalten.
Gemäss Artikel 18 beziehen sich die Genehmigungsbeschlüsse der Generalversammlung auf zwei unterschiedliche Zeiträume:
• Die fixe Vergütung wird prospektiv für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen General-
versammlung genehmigt (z.B. für die Periode von der ordentlichen Generalversammlung im März X bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung im April X+1). Die fixe Vergütung schafft Rechtssicherheit für die Gesellschaft bzw. ihre Organe, da die Gesamtbeträge für den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat definitiv bestimmt sind.
• Die variable Vergütung wird retrospektiv für das abgeschlossene Geschäftsjahr geneh-
migt (z.B. an der Generalversammlung im März X für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember X-1). Sie hängt schwergewichtig von Kriterien ab, die erst nach Abschluss des Geschäftsjahrs bzw. nach Erstellung des Geschäftsberichts definitiv vorliegen.
Die Genehmigung der Vergütungen muss für die drei Organe separat erfolgen. Sie bezieht sich aber immer auf die Summe der fixen bzw. variablen Vergütungen. Polemische Strafaktionen gegen einzelne Mitglieder werden dadurch vermieden. Aus dem Vergütungsbericht ist aber ersichtlich, wie viel jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrats (Art. 15 Abs. 2 Ziff. 1)