Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

somit Artikel 663bbisOR faktisch auf (Art. 13 Abs. 1 Satz 2).

Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts (Art. 13-16) sowie der Prüfungsbestätigung (Art. 17) finden die Artikel 696 und 958e Absatz 1 OR entsprechend Anwendung. Dies entspricht der Systematik des geltenden Rechts; für die Gesellschaften ändert sich somit nichts.

3.7.2 Transparenz der Vergütungen

Artikel 14-16 halten detailliert fest, welche Angaben zu welchen Personen/Organen bzw. diesen nahe stehenden Personen im Vergütungsbericht offen gelegt werden müssen. Die Bestimmungen entsprechen grundsätzlich Artikel 663bbisOR. Es mussten jedoch einzelne Anpassungen vorgenommen, die sich aufgrund der Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV ergeben:

• Die Abgangsentschädigungen, die gemäss Artikel 20 Ziffer 1 unzulässig sind, sind gestri-

chen worden (bisher Art. 663bbisAbs. 2 Ziff. 5 OR).

• Bei der Definition der Vergütungen werden in Artikel 14 Absatz 2 Ziffer 3 neu auch die

Dienstleistungen erwähnt. Dies ist jedoch keine materielle Erweiterung des Vergütungsberichts, da die bisherige Aufzählung ebenfalls nicht abschliessend war (s. Art. 663bbis Abs. 2 OR, einleitender Satz).

• Artikel 15 Absatz 2 erwähnt neu neben den Vergütungen und Krediten auch die Darlehen.

Dadurch wird keine materielle Erweiterung des Vergütungsberichts vorgenommen, sondern die begriffliche Kohärenz zwischen Absatz 1 und Absatz 2 vorgenommen.25

In Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 Ziffer 7 ist festzuhalten, dass Leistungen aus Guthaben, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199326 unterstehen, keine Vergütungen im Sinne von Artikel 14 sind. Diese Leistungen – etwa an ein Mitglied des Verwaltungsrats – stammen nicht von der Gesellschaft, sondern von der Vorsorgeeinrichtung. Aufwendungen der Gesellschaft an die Vorsorgeleistungen stellen hingegen Vergütungen dar (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 7).

Der Inhalt von Artikel 663bbisOR wird zudem zur Verbesserung seiner Lesbarkeit auf drei Bestimmungen aufgeteilt:

• Artikel 663bbis Absatz 1 und 2 entsprechen grundsätzlich Artikel 14.

• Artikel 663bbis Absatz 3 und 4 entsprechen grundsätzlich Artikel 15.

• Artikel 663bbis Absatz 5 ist mit Artikel 663bbis Absatz 1 Ziffer 5 und Absatz 3 Ziffer 3 in Arti-

25 Auch die Botschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung), BBl 2004 4471, 4491, verwendet die Begriffe "Kredite" und "Darlehen" als Synonyme. 26 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, SR 831.42).