Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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Ähnlich problematisch erscheint die deutliche Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfristen (Art. 335b f. OR).

Das Verbot der Abgangsentschädigungen erfasst die in der Praxis relativ bedeutungslose Abgangsentschädigung gemäss Art. 339b ff. OR. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats einer börsenkotierten Gesellschaft bedürfen zudem dieses finanziellen Schutzes nicht.

Verschiedentlich wurde verlangt, dass auch Konkurrenzverbote für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats untersagt werden sollen.33 Ein allgemeines Verbot ginge aber zu weit und wäre von Artikel 95 Absatz 3 BV nicht gedeckt. Es kann zudem durchaus sachgerecht sein, beispielsweise mit einem Mitglied der Geschäftsleitung, das sensible Geschäftsgeheimnisse aus dem Forschungs- und Entwicklungsbereich kennt, ein Konkurrenzverbot zu vereinbaren. Dafür ist ihm eine marktgerechte Karenzentschädigung zu leisten. Wenn aber – unter anderem gestützt auf Artikel 18 OR – erkennbar wird, dass es sich bei der Karenzentschädigung um eine verdeckte Abgangsentschädigung handelt, unterliegt diese dem Verbot von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV bzw. von Artikel 20.34

3.9.3 Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, Antrittsprämien

Gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV und Artikel 20 Ziffer 2 sind "Vergütungen im Voraus" unzulässig. Es soll vermieden werden, dass Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats (hohe) finanzielle oder Naturalleistungen erhalten, bevor sie für die Gesellschaft überhaupt aktiv geworden sind, Verantwortung übernommen und einen Mehrwert geschaffen haben.

Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, sind von den Antrittsprämien zu unterscheiden. Eine Antrittsprämie stellt eine spezielle Vergütung dar, mit der ein Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des Beirates zum Stellenantritt bewogen werden soll. Der Begriff der Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, bezieht sich hingegen nicht auf die Vergütungsart, sondern auf den Zeitpunkt der Ausrichtung der Vergütung. Das Verbot der Vergütungen im Voraus führt dazu, dass die Gesellschaft die Vergütungen erst nach erbrachter Leistung der Vergütungsempfänger ausrichten darf. Dies entspricht der arbeitsrechtlichen Praxis, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestützt

32 Vgl. HANS-UELI VOGT/MANUEL BASCHUNG, Wie weiter im Aktienrecht nach der Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei"?, GesKR 1/2013, S. 27 f. 33 Vgl. exemplarisch die Motion 13.3202 VISCHER vom 21. März 2013 Umsetzung "Minderinitiative". 34 Vgl. LUKAS GLANZMANN, Die "Abzockerei-Initiative" und ihre Folgen, Eine Annäherung an Art. 95 Abs. 3 BV, GesKR Online-Beitrag 1/2013, S. 5 f.