Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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bereits in relativ überschaubaren Konstellationen nicht in generell-abstrakter Weise umschrieben werden (z.B. hohe Dividende versus langfristige Eigenfinanzierung der Aktiengesellschaft; (keine) Erteilung der Entlastung des Verwaltungsrats; (Ab-)Wahl einzelner Personen des Verwaltungsrats; (Nicht-)Ausüben des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung; Rückerstattung von Kapitaleinlagen versus nachhaltige Finanzierung der Gesellschaft durch Eigenkapital).
Noch schwieriger ist die rechtliche Situation bei mehrschichtigen Sachverhalten. Eine Vorsorgeeinrichtung hält beispielsweise Aktien der Arbeitgeber AG. Diese wird von einer Investmentgesellschaft übernommen. Die Übernahme hätte zwar einen positiven Effekt auf den Aktienkurs der Arbeitgeber AG und somit auch für das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung. Die Übernahme könnte jedoch zu Restrukturierungen und Entlassungen führen. Diese wiederum könnten eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, die Verteilung freier Mittel bzw. die Geltendmachung von Fehlbeträgen bei Unterdeckung bewirken. Bei solchen und anderen mehrschichtigen Konstellationen kann ebenfalls nicht generell-abstrakt und im Voraus geregelt werden, wo das Interesse der Versicherten liegt.41
Gemäss Artikel 22 Absatz 3 dürfen die Einrichtungen sich der Stimme enthalten oder sogar auf eine Stimmabgabe verzichten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht. Die Einrichtung kann sich beispielsweise bei Traktanden der Stimme enthalten, bei denen keine gewichtigen Gründe für die Zustimmung oder Ablehnung sprechen. Ist die Kapazität der Verwaltung der Einrichtung durch die anfallende Arbeitslast beschränkt und sind die Gründe hierzu nicht offensichtlich in der eigenen mangelhaften Organisation zu finden, darf eine Prioritätenliste zum Abarbeiten der Einladungen/Traktandenlisten bzw. hinsichtlich der (Nicht-)Teilnahme an der Generalversammlung erstellt werden. Die Festlegung der Prioritäten hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen, beispielsweise anhand der wirtschaftlichen Reichweite eines Traktandums für die Interessen der Versicherten oder der finanziellen Bedeutung der von der Einrichtung gehaltenen Aktien
Gemäss Artikel 22 Absatz 4 und der heutigen Praxis entsprechend soll das oberste Organ der Einrichtung in einem Reglement festlegen, anhand welcher Grundsätze die Einrichtung das Interesse der Versicherten bestimmt. Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)42 ist sinngemäss anwendbar. Dabei soll unter anderem darauf geachtet werden, dass eine faire und angemessene Verteilung des Unternehmensgewinns an die Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt, so dass die Vorsorgeeinrichtung diese flüssigen Mittel zu Gunsten der Versicherten und der Rentnerinnen oder Rentner verwenden kann.
41 Vgl. zur Interessensermittlung/-abwägung: HANS-UELI VOGT/MANUEL BASCHUNG, Wie weiter im Aktienrecht nach der Annahme der Volksinitiative "gegen die Abzockerei"?, GesKR 1/2013, S. 25.