Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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3.9.6 Unzulässige Vergütungen im Konzern
Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht vor, dass "die Organmitglieder keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe erhalten".
Sinn und Zweck dieser verfassungsmässigen Bestimmung ist es nicht, dass die Organmitglieder überhaupt keine Verträge (z.B. Aufträge oder Arbeitsverträge) mit anderen Konzerngesellschaften abschliessen dürfen. Dies würde das Kontrollieren und Leiten eines Konzerns unverhältnismässig erschweren. Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV will vielmehr vermeiden, dass diejenigen Teile der Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, die von anderen Konzernunternehmen stammen, nicht offen gelegt werden bzw. dieselbe Tätigkeit mehrfach entschädigt wird. Ohne Offenlegung im Vergütungsbericht könnte zudem die Genehmigungskompetenz der Generalversammlung (Art. 18 f.) umgangen werden.
Artikel 21 sieht deshalb folgendes vor: Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats für Tätigkeiten bei Unternehmen, welche durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Die Vergütungen müssen insbesondere der Verordnung und den Statuten entsprechen und unterliegen zudem der Genehmigung durch die Generalversammlung der Gesellschaft. Die Pflicht zur Offenlegung solcher Vergütungen im Vergütungsbericht der Gesellschaft ergibt sich bereits aus der Formulierung von Artikel 14 Absatz 1 ("indirekt ... ausgerichtet hat").
Der Begriff der Kontrolle und des Unternehmens ist den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bestimmungen zur Konzernrechnung entnommen (Art. 963 Abs. 1 und Abs. 2 OR).38
Selbstverständlich dürfen nicht durch die Hintertür der beschränkt zulässigen Vergütungen im Konzern gemäss Artikel 21 den Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats der Gesellschaft unzulässige Vergütungen gemäss Artikel 20 zufliessen, z.B. Abgangsentschädigungen oder Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon.
3.10 Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen (Art. 22 f.)
3.10.1 Vorbemerkungen
Die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen verwalten ein Vermögen von über 600 Milliarden
38 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1722 f. i.V.m. 1696. Vgl. zum nicht mehr explizit im Gesetz definierten Begriffs des Unternehmens: FLORIAN ZIHLER, Die Konzernrechnung gemäss zukünftigem Rechnungslegungsrecht, ST 5/2012, S. 285.