Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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Franken. Sie halten rund zehn Prozent der börsenkotierten Aktien in der Schweiz. Als grosse institutionelle Investorinnen kommt ihnen daher hinsichtlich der Ausübung der Aktionärsrechte eine wichtige Rolle zu. Häufig nehmen sie jedoch eine passive Rolle wahr und üben ihre Stimm- und weiteren Aktionärsrechte nicht aus.

Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV sieht eine Stimm- und Offenlegungspflicht vor, die von der Einrichtung im Interesse der Versicherten erfüllt werden muss. Setzt das oberste Organ der Einrichtung die Stimmpflicht nicht im Interesse der Versicherten um, wird es zwar strafund/oder zivilrechtlich haftbar. Der Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft wird jedoch nicht bloss aus diesem Grund gemäss Artikel 706 f. OR anfechtbar.

3.10.2 Stimmpflicht

Gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV müssen "die Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen". Bereits heute sieht Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe b BVV 239 vor, dass das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung Regeln aufstellen muss, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte angewendet werden.

In Bezug auf die Ausübung des Stimmrechts ist diese offene Formulierung zu präzisieren, da die Verfassung eine Stimmpflicht vorsieht. Für eine umfassende Präzisierung der übrigen Aktionärsrechte fehlt hingegen die verfassungsmässige Grundlage.

Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)40 unterstellt sind, unterliegen gemäss Artikel 22 Absatz 1 der Stimmpflicht. Diese erfasst alle von den Einrichtungen gehaltenden börsenkotierten Aktien von schweizerischen Aktiengesellschaften (Art. 1 Abs. 1). Es besteht für die jeweilige Einrichtung folglich die Pflicht, sich ins Aktienbuch der Gesellschaft eintragen zu lassen, um ihre Stimmrechte an den börsenkotierten Aktien ausüben zu können.

Die Stimmpflicht bezieht sich auf alle an der Generalversammlung behandelten Traktanden (Geschäftsbericht, Jahresrechnung, Erteilung der Entlastung, Gewinnverwendung, Wahlen in den Verwaltungsrat, Wahl der Revisionsstelle, Abstimmungen über Vergütungen etc.).

Die Einrichtung unterliegt dem Stimmzwang nur bei direkt gehaltenen Aktien, d.h., wenn sie unmittelbare Eigentümerin des Wertpapiers ist. Hält die Einrichtung beispielsweise Anteile an einer Anlagestiftung oder einem Anlagefonds, ist sie weder Eigentümerin der Aktie noch verfügt sie für diese über ein Stimmrecht im Sinne der Verordnung.

Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV und Artikel 22 Absatz 2 sehen vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen „im Interesse ihrer Versicherten abstimmen“. Was dies konkret bedeutet, kann

39 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1).