Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab.46
Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV stellt in diffuser Weise Verstösse insbesondere gegen aktienrechtliche Bestimmungen unter Strafe. Unklarheiten bestehen nicht nur bei den Tatbeständen, sondern auch bei den Rechtsfolgen. Auf der Tatbestandsseite ist teilweise nicht klar, wer als mögliche Täterschaft in Frage kommen soll. So sollen Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen und ihr Abstimmungsverhalten offen legen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a BV). Ist die Pensionskasse als juristische Person zu bestrafen (Unternehmensstrafbarkeit) oder deren Organe (natürliche Personen)? Konkretisierungsbedürftig ist bei den Rechtsfolgen einerseits der Begriff "Jahresvergütungen". Andererseits fragt sich, ob unter dem Begriff "Geldstrafe" die Geldstrafe im Sinne von Artikel 34 StGB gemeint ist, oder ob darunter im untechnischen Sinn eine pekuniäre Strafe (Geldstrafe oder Busse) zu verstehen ist.
Diese Unklarheiten lassen den Schluss zu, dass Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nicht genügt. Auch der Verweis auf den Gesetzgeber im Einleitungssatz zu Artikel 95 Absatz 3 BV stützt die Vermutung der nicht direkten Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung.47 Demzufolge hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 197 Ziffer 10 BV die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auch im Bereich der Strafrechts zu erlassen.48
3.11.2 Normstufe
Widerhandlungen sollen – nebst einer Geldstrafe – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person dar. Für schwere Grundrechtseingriffe bedarf es gemäss Artikel 36 Absatz 1 BV einer gesetzlichen Grundlage auf Gesetzesstufe, d.h. ein Gesetz im formellen Sinn. Für andere Strafen (z.B. Bussen) genügt hingegen eine Verordnung, die sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz hält.49
Die Widerhandlungen (in ihren Grundzügen) und die Strafandrohung sind bereits auf Verfassungsstufe umschrieben und damit ausreichend demokratisch legitimiert. Hinzu kommt, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 197 Ziffer 10 BV explizit zum Erlass von gesetzesvertretenden Ausführungsbestimmungen zu Artikel 95 Absatz 3 BV verpflichtet ist; dies verleiht den Ausführungsbestimmungen ebenfalls eine gewisse demokratische Legitimation. Im vor-
12. Oktober 2012 2C_828/2011, E. 4.3.2. 46 Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2011 6B_345/2011, E. 4.1. 47 „Zum Schutz der Volkswirtschaft, [...] regelt das Gesetz [...] nach folgenden Grundsätzen:“ 48 Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Art. 95 Abs. 3 Bst. d BV ins Leere liefe. Falls ein Strafgericht mangels einer Ausführungsbestimmung eine Verurteilung direkt in Anwendung dieser Verfassungsbestimmung aussprechen würde und das Bundesgericht aufgrund einer strafrechtlichen Beschwerde zum gleichen Schluss käme (keine direkte Anwendbarkeit), so würde die Strafnorm von den Strafbehörden danach nicht mehr angewendet. 49 BGE 124 IV 23, E. 1.